Norm
ZPO §500 IIIbRechtssatz
Ist der Revisionsrekurs in jedem Falle, sei es wegen seiner absoluten Unzulässigkeit, sei es wegen Fehlens einer nach § 528 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage, zurückzuweisen, verschlägt es nicht, wenn das Rekursgericht den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 1 Z 1 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042347Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019