RS OGH 1994/9/19 4Ob1072/94, 7Ob138/00w, 9ObA58/15t, 1Ob168/18i

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

ZPO §500 IIIb
ZPO §526 G

Rechtssatz

Ist der Revisionsrekurs in jedem Falle, sei es wegen seiner absoluten Unzulässigkeit, sei es wegen Fehlens einer nach § 528 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage, zurückzuweisen, verschlägt es nicht, wenn das Rekursgericht den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 1 Z 1 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042347

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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