Norm
ZPO §500 IIIbRechtssatz
Der Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit (§§ 501, 502 Abs 2, 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 55 Abs 5 JN) nicht Teil des Streitgegenstandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106916Dokumentnummer
JJR_19970225_OGH0002_0010OB02401_96M0000_001