RS OGH 1993/10/13 7Ob570/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1993
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Norm

JN §56
ZPO §500 IIA2
ZPO §502 Da3

Rechtssatz

Gleich wie bei einem Anfechtungsanspruch kann der Wert des Begehrens auf Feststellung, daß eine Forderung erloschen sei, nie größer sein, als diese Forderung, deren Befriedigung in das Vermögen der Klägerin abgewendet werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042465

Dokumentnummer

JJR_19931013_OGH0002_0070OB00570_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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