Norm
JN §56Rechtssatz
Gleich wie bei einem Anfechtungsanspruch kann der Wert des Begehrens auf Feststellung, daß eine Forderung erloschen sei, nie größer sein, als diese Forderung, deren Befriedigung in das Vermögen der Klägerin abgewendet werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042465Dokumentnummer
JJR_19931013_OGH0002_0070OB00570_9300000_001