Norm: ZPO §500 Abs2 IIA2
Rechtssatz: Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht hat zu unterbleiben, wenn der Streitgegenstand in einer Summe Geldes fremder Währung besteht. Die Zulässigkeit der Revision beurteilt sich nach dem zum Kurse des Tages der Urteilsfällung des Berufungsgerichtes ermittelten Streitwerte. Entscheidungstexte 2 Ob 227/23 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIA2
Rechtssatz: Unzulässigkeit der Bewertung eines Unterhaltsanspruches durch das Berufungsgericht. Entscheidungstexte 3 Ob 206/23 Entscheidungstext OGH 26.03.1923 3 Ob 206/23 Veröff: SZ 5/67 8 Ob 152/70 Entscheidungstext OGH 07.07.1970 8 Ob 152/70 1 Ob 211/... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIA2ZPO §502 Abs3 Da3
Rechtssatz: In Streitigkeiten wegen Bezahlung einer Geldforderung ist die Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage für die Frage der Zulässigkeit der Revision auch dann ohne Bedeutung, wenn die Geldforderung auf eine ausländische Währung lautet. Entscheidungstexte 2 Ob 132/23 Entscheidungstext OGH 06.03.1923 2 Ob 132/23 Veröff: SZ 5/47 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIA1
Rechtssatz: Eine Bewertung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand in Geld nicht schätzbar ist. Entscheidungstexte 2 Ob 71/23 Entscheidungstext OGH 06.02.1923 2 Ob 71/23 Veröff: SZ 5/25 6 Ob 221/06b Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 221/06b Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers... mehr lesen...