Norm
ZPO §500 Abs2 IIA2Rechtssatz
In Streitigkeiten wegen Bezahlung einer Geldforderung ist die Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage für die Frage der Zulässigkeit der Revision auch dann ohne Bedeutung, wenn die Geldforderung auf eine ausländische Währung lautet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0042455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017