Norm: IO §60 Abs2IO §109KO §60 Abs2KO §109ZPO §411 AaZPO §411 Bf
Rechtssatz: Die Forderungsfeststellung im Konkurs bildet ein Prozesshindernis nur für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Auch diese Wirk... mehr lesen...
Norm: ZPO §233ZPO §411 Aa
Rechtssatz: Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben müsste. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 Aa
Rechtssatz: Identität des Anspruches liegt nur dann vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, als auch die zur
Begründung: des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, sodass sie auch zwangsläuf... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 AaAußStrG 2005 §43 Abs1
Rechtssatz: Infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen. Entscheidungstexte 9 ObA 75/94 Entscheidungstext OGH 08.06.1994 9 ObA 75/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 VIIaZPO §411 AaZPO §411 Cc
Rechtssatz: Wurde in einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung, wie es vor allem bei Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck kommt, über den Unterhaltsanspruch abschließend auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse entschieden, so steht, soferne nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden, dem Erhöhungsbegehren die Rechtskraft entgegen, weil der ursprüngliche und der nu... mehr lesen...
Norm: ZPO §233ZPO §411 AaZPO §459 Satz2
Rechtssatz: Eine aus dem aufrechten Eheband abgeleitete Unterlassungsklage enthält andere rechtserzeugende Tatsachen als eine auf das gleiche Ziel gerichtete Besitzstörungsklage. Schon deshalb kann weder Streitanhängigkeit noch res judicata vorliegen. Entscheidungstexte 3 Ob 505/94 Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 505/94 Veröff: SZ 66/1... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 BcZPO §411 Aa
Rechtssatz: Eine erfolgreiche actio confessoria schafft Rechtskraft für eine actio negatoria unter denselben Parteien, und umgekehrt. Entscheidungstexte 4 Ob 527/93 Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 527/93 6 Ob 601/95 Entscheidungstext OGH 11.01.1996 6 Ob 601/95 ... mehr lesen...