RS OGH 1994/1/19 7Ob517/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1994
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Norm

ABGB §936 VIIa
ZPO §411 Aa
ZPO §411 Cc

Rechtssatz

Wurde in einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung, wie es vor allem bei Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck kommt, über den Unterhaltsanspruch abschließend auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse entschieden, so steht, soferne nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden, dem Erhöhungsbegehren die Rechtskraft entgegen, weil der ursprüngliche und der nunmehr geltend gemachte Anspruch sich nur quantitativ, nicht aber qualitativ unterscheiden und der gleiche anspruchsbegründende Sachverhalt mit den sich daraus ergebenden gleichen Rechtsfolgen vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018883

Dokumentnummer

JJR_19940119_OGH0002_0070OB00517_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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