Norm
ABGB §936 VIIaRechtssatz
Wurde in einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung, wie es vor allem bei Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck kommt, über den Unterhaltsanspruch abschließend auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse entschieden, so steht, soferne nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden, dem Erhöhungsbegehren die Rechtskraft entgegen, weil der ursprüngliche und der nunmehr geltend gemachte Anspruch sich nur quantitativ, nicht aber qualitativ unterscheiden und der gleiche anspruchsbegründende Sachverhalt mit den sich daraus ergebenden gleichen Rechtsfolgen vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018883Dokumentnummer
JJR_19940119_OGH0002_0070OB00517_9400000_001