Norm
ZPO §233Rechtssatz
Eine aus dem aufrechten Eheband abgeleitete Unterlassungsklage enthält andere rechtserzeugende Tatsachen als eine auf das gleiche Ziel gerichtete Besitzstörungsklage. Schon deshalb kann weder Streitanhängigkeit noch res judicata vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017