RS OGH 1993/12/15 3Ob505/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
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Norm

ZPO §233
ZPO §411 Aa
ZPO §459 Satz2

Rechtssatz

Eine aus dem aufrechten Eheband abgeleitete Unterlassungsklage enthält andere rechtserzeugende Tatsachen als eine auf das gleiche Ziel gerichtete Besitzstörungsklage. Schon deshalb kann weder Streitanhängigkeit noch res judicata vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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