Vgl; Beisatz: Die ohne Bestreitung durch den Ausgleichsschuldner beziehungsweise Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Ausgleichsforderung beziehungsweise Konkursforderung schafft gegenüber späteren Leistungsklagen kein rechtskraftgleiches Prozesshindernis. Vielmehr sind neue Leistungsklagen des Gläubigers schon aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 54 Abs 4 zweiter Satz AO beziehungsweise § 60 Abs 2 zweiter Satz KO zulässig. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass die mehrfache Titulierung einer Forderung grundsätzlich zulässig ist. (T1)
Beisatz: § 54 Abs 4 Satz 1 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 1 und
§ 156a Abs 3 KO sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. Die Bindungswirkung greift sowohl dann ein, wenn neuerlich ein Leistungsbegehren gestellt wird, als auch dann, wenn die Leistungspflicht lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist. (T2)
Beisatz: Die Bindungswirkung kann ausschließlich mit den Mitteln des Prozessrechtes beseitigt werden; hiefür steht insbesondere die Wiederaufnahmsklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbständigen Klage ist ebenso ausgeschlossen, wie ein auf materielle Rechtsverletzung gestützter Aufhebungsantrag. (T3)
Beisatz: Gegen diese Bindung nicht ins Treffen geführt werden kann, dass der Titel nur zum Schein geschaffen wurde, um den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu unberechtigten Zahlungen zu veranlassen. Ungültig sind derartige Vereinbarungen nur zu Lasten eines Dritten. (T4)