RS OGH 1923/7/4 1Ob458/23, 17Ob28/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1923
beobachten
merken

Norm

ZPO §408

Rechtssatz

Das Begehren nach § 408 ZPO erfordert ziffernmäßige Angabe des Betrages. Der Betrag ist keine Strafe oder Buße, sondern ein Entschädigungsbetrag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0041191

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten