Norm
ZPO §408Rechtssatz
Das Begehren nach § 408 ZPO erfordert ziffernmäßige Angabe des Betrages. Der Betrag ist keine Strafe oder Buße, sondern ein Entschädigungsbetrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0041191Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010