RS OGH 2007/12/18 10ObS142/07s, 6Ob41/18z

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Norm

ZPO §408

Rechtssatz

Der Wortlaut des §408 Abs1 ZPO und sein materiellrechtlicher Inhalt decken nur die mutwillige Prozessführung vor Gericht ab, nicht aber das Verhalten vor dem gerichtlichen Verfahren. Ein auf das vorprozessuale Verhalten der unterlegenen Partei gestützter Schadenersatzanspruch kann nur selbständig geltend gemacht werden, nicht mit einem Antrag nach §408 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123142

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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