RS OGH 2008/8/7 6Ob156/08x, 8Ob9/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2008
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Norm

ABGB §1295 Ia7
ZPO §34
ZPO §39
ZPO §408

Rechtssatz

§ 408 ZPO sieht ausdrücklich eine Haftung der Partei für mutwillige Prozessführung vor. Für diese Bestimmung kann es im Hinblick auf §§ 34, 39 ZPO aus systematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass (schwerwiegende) Fehler des Rechtsanwalts der Partei zuzurechnen sind. Im Fall des Bewusstseins der Unrichtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts besteht eine Schadenersatzpflicht wegen Sittenwidrigkeit. Insofern besteht zwischen § 408 ZPO und dem allgemeinen Zivilrecht eine wertungsmäßige Parallele. Eine Partei muss im Rahmen der Haftung für rechtsmissbräuchliche Prozesshandlungen für Fehler ihres Rechtsanwalts einstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 156/08x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
    Veröff: SZ 2008/104
  • 8 Ob 9/13a
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 9/13a
    nur: § 408 ZPO sieht ausdrücklich eine Haftung der Partei für mutwillige Prozessführung vor. Für diese Bestimmung kann es im Hinblick auf §§ 34, 39 ZPO aus systematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass (schwerwiegende) Fehler des Rechtsanwalts der Partei zuzurechnen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123949

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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