Norm
ZPO §45Rechtssatz
1. Zur Anwendbarkeit des § 45 ZPO im Fall der reinen Stundung eines eingeklagten Betrages, wenn nur Ablauf der Stundungsfrist sofort anerkannt wird,
2. Der Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozessführung nach § 408 ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund, erfüllt nicht unter die im § 54 JN genannten Nebenforderungen. Er ist ziffernmäßig bestimmt geltend zu machen, das Unterliegen mit diesem Teil des Streits ist kostenrechtlich relevant. § 43 ZPO ist anzuwenden.
Aktivzitate: 6 Ob 544/94
Fasching LB2 Rz 1481
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2005:RSP0000040Dokumentnummer
JJR_20050428_LG00199_02100R00137_05P0000_001