Beisatz: Schadenersatz wegen mutwilliger Prozeßführung ist grundsätzlich noch im selben Rechtsstreit zu begehren. Daraus folgt das Verbot, solche Ansprüche selbständig einzuklagen, soweit sie bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können. (T1) Veröff: JBl 1972,144 = EvBl 1971/138 S 240 = MietSlg 22007 = MietSlg 22617 = NZ 1972,125
Beisatz: Der durch mutwillige Prozeßführung Geschädigte kann seinen Schaden nach seiner Wahl mit selbständiger Klage oder mit einem Antrag gemäß § 408 Abs 1 ZPO geltend machen (Ablehnung von 6 Ob 220/70, 6 Ob 221/70). (T2) Veröff: SZ 68/115
Beisatz: Da der Anspruch nach § 408 ZPO ein (eigener) materiellrechtlicher Schadenersatzanspruch ist (SZ 68/115 = JBl 1996, 48 = Miet 47.646/17 = WoBl 1996/27), kommt dessen Geltendmachung in der zweiten Instanz nicht in Betracht. (T3)