RS OGH 1990/4/3 4Ob44/90 (4Ob45/90), 9ObA2218/96h, 10ObS142/07s, 6Ob41/18z, 9ObA96/21i

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Norm

ZPO §408

Rechtssatz

Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. Das gilt auch für die Kosten eines Zwischenstreites, der zum Nachteil des Entschädigungswerbers ausgegangen ist, weil er eben in diesem Umfang nicht siegende Partei ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 44/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 44/90
  • 9 ObA 2218/96h
    Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2218/96h
    Auch; nur: Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 10 ObS 142/07s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 142/07s
    Auch; Beisatz: Nur wer im Prozess obsiegt, kann seine Ansprüche auf §408 ZPO stützen, also der Kläger nur bei Stattgebung, der Beklagte nur bei Abweisung der Klage. (T3); Beisatz: Ist die klagende Partei nach Erhebung der Säumnisklage materiell mit ihrem Begehren auf Witwenpension durchgedrungen, weil eine Entscheidung durch das Gericht von der beklagten Partei dadurch verhindert wurde, dass sie einen dem Begehren stattgebenden Bescheid erließ und die zwischenzeitig fällig gewordenen Witwenpensionsleistungen nachzahlte, ist sie als „obsiegend" iSd § 408 Abs 1 ZPO anzusehen. (T4)
  • 6 Ob 41/18z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 41/18z
    Auch; nur: Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. (T5)
  • 9 ObA 96/21i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 ObA 96/21i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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