Der Antrag auf Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 408 ZPO ist beim Prozeßgericht erster Instanz zu stellen und sachlich zu begründen. Im Berufungsverfahren ist ein solcher Antrag schon zufolge § 482 ZPO ausgeschlossen, was auch gemäß § 513 ZPO für die Revisionsinstanz gilt.
Vgl auch; Beisatz: Da der Anspruch nach § 408 ZPO ein (eigener) materiellrechtlicher Schadenersatzanspruch ist (SZ 68/115 = JBl 1996, 48 = Miet 47.646/17 = WoBl 1996/27), kommt dessen Geltendmachung in der zweiten Instanz nicht in Betracht. (T1)