Norm
ZPO §408Rechtssatz
Die Übergehung des Antrages, den Kläger wegen mutwilliger Prozeßführung zur Bezahlung eines Entschädigungsbetrages zu verurteilen, muß der Beklagte zum Anlaß eines Antrages auf Fällung eines Ergänzungsurteiles nehmen oder mit Berufung rügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0041185Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0070OB00265_5600000_001