Norm: ZPO §230aASGG §38 Abs2
Rechtssatz: Anders als im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO, vor der die beklagte Partei Gelegenheit hatte, zur Frage der Zuständigkeit Stellung zu nehmen, kann bei einer Überweisung nach § 230a ZPO die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit auch darauf gestützt werden, das zuerst angerufene Gericht sei zuständig; das Gericht ist insoweit nicht an den Beschluss des überweisenden Gerichtes gebunden. ... mehr lesen...
Norm: JN §46 Abs1ZPO §230a
Rechtssatz: Es besteht eine eindeutig normierte Bindungswirkung eines im Sinne des § 230a ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses; das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen. Entscheidungstexte 8 Nd 503/87 Entscheidungstext OGH 26.02.1987 8 Nd 503/87 2 Ob 55... mehr lesen...
Norm: ZPO §230a
Rechtssatz: Die im § 230 a ZPO normierte Notfrist von vierzehn Tagen beginnt mit der Zustellung - und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft - des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wurde, an den Kläger. Entscheidungstexte 8 Ob 640/84 Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 640/84 Ve... mehr lesen...
Begründung: Das Begehren auf Zahlung von rund S 73.700,-- sowie auf eidlich zu bekräftigende Vermögensangabe wurde durch die am 26.März 1979 erfolgte Anbringung der Klage bei einem ordentlichen Gericht anhängig. Das Vorliegen der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit war im erstinstanzlichen Verfahren weder Gegenstand einer Prozeßeinrede noch einer amtswegigen Erörterung. Gegen das teils klagsstattgebende und teils klagsabweisende Urteil der ersten Instanz vom 15.6.1983 erhoben beide... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Die Verfahrensbestimmung des § 230a ZPO ist eine der Prozessüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO nachgebildete Regelung. Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen. Entscheidungstexte 6 Ob 516/85 Entsc... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §528 C4
Rechtssatz: Weist das Rekursgericht einen Rekurs gegen einen vom Prozeßgericht gefaßten Überweisungsbeschluß nach § 230 a ZPO formal als unzulässig zurück, liegt darin keine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses. Entscheidungstexte 6 Ob 516/85 Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 516/85 Veröff: RZ 1985/72 S 199 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §411 Cb
Rechtssatz: Weist das Berufungsgericht wegen des Vorliegens einer Nichtigkeit eine Klage zurück und äußert es dabei seine Rechtsansicht über die Zulässigkeit eines Überweisungsantrages nach § 230 a ZPO, so ist es an diese Ansicht als Gericht zweiter Instanz bei der Entscheidung über den Rekurs gegen den nach § 230 a ZPO erfolgten Überweiungsbeschluß nicht gebunden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §3ZPO §230aZPO §526 D1
Rechtssatz: Es bedeutet unter Umständen eine Verschiebung des Instanzenzuges, wenn der OGH anstelle einer zu Unrecht gefällten und deshalb aufzuhebenden Formalentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz seinerseits eine Sachentscheidung über ein gegen einen erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß erhobenes Rechtsmittel trifft. Entscheidungstexte 6 Ob 516/85 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Decken sich Zulässigkeitsvoraussetzungen und sachliche Erfolgsvoraussetzungen eines Rekurses, ist die Sachentscheidung gegenüber der Formalerledigung geboten. Entscheidungstexte 6 Ob 516/85 Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 516/85 Veröff: RZ 1985/72 S 193 1 Ob 314/97a Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ZPO §230a
Rechtssatz: Ein Überweisungsantrag darf nur dann gestellt werden, wenn der Kläger bisher keine Gelegenheit hiezu hatte. Diese mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung hat vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a - limine - Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls sollte hiemit die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überwei... mehr lesen...
Norm: ZPO §230a
Rechtssatz: Rekurs gegen eine a limine erfolgte Zurückweisung der Klage und Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO sind nebeneinander möglich; an die von der klagenden Partei bestimmte Reihenfolge der Erledigung sind die Gerichte gebunden. Entscheidungstexte 1 Ob 607/84 Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 607/84 Veröff: JBl 1985,371 = RZ 1985/39 S 111 ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §5ZPO §230aZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Wurde eine Klage gemäß §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO an das Arbeitsgericht überwiesen, so ist dieses im Falle der rechtzeitigen Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts an die negative Zuständigkeitsentscheidung nicht gebunden und daher auch zur neuerlichen Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das erste Gericht berechtigt. An einen solchen (rechtskräftigen) Beschluss ist das erste ... mehr lesen...