RS OGH 1987/11/26 6Ob713/87, 7Nd501/88, 4Nd503/91, 6Nd516/00, 10ObS14/01h, 6Nc15/11z, 8Ob2/12w, 9ObA

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1987
beobachten
merken

Norm

ZPO §230a
ASGG §38 Abs2

Rechtssatz

Anders als im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO, vor der die beklagte Partei Gelegenheit hatte, zur Frage der Zuständigkeit Stellung zu nehmen, kann bei einer Überweisung nach § 230a ZPO die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit auch darauf gestützt werden, das zuerst angerufene Gericht sei zuständig; das Gericht ist insoweit nicht an den Beschluss des überweisenden Gerichtes gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten