RS OGH 1985/1/24 6Ob516/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1985
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Norm

JN §3
ZPO §230a
ZPO §526 D1

Rechtssatz

Es bedeutet unter Umständen eine Verschiebung des Instanzenzuges, wenn der OGH anstelle einer zu Unrecht gefällten und deshalb aufzuhebenden Formalentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz seinerseits eine Sachentscheidung über ein gegen einen erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß erhobenes Rechtsmittel trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039139

Dokumentnummer

JJR_19850124_OGH0002_0060OB00516_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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