Norm
JN §3Rechtssatz
Es bedeutet unter Umständen eine Verschiebung des Instanzenzuges, wenn der OGH anstelle einer zu Unrecht gefällten und deshalb aufzuhebenden Formalentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz seinerseits eine Sachentscheidung über ein gegen einen erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß erhobenes Rechtsmittel trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039139Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_0060OB00516_8500000_004