RS OGH 1984/9/13 7Ob615/84, 8Ob542/86, 2Ob583/92, 7Ob652/92, 7Ob583/94, 3Ob164/00i, 9Ob64/01d, 1Ob14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1984
beobachten
merken

Norm

ZPO §230a

Rechtssatz

Ein Überweisungsantrag darf nur dann gestellt werden, wenn der Kläger bisher keine Gelegenheit hiezu hatte. Diese mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung hat vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a - limine - Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls sollte hiemit die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren. Erfolgt unter Nichtbeachtung eines Überweisungsantrages eine Klagszurückweisung, so kann dies nur mit einem Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Beschluss bekämpft werden. Die Stellung eines weiteren Überweisungsantrages nach Beschlussfassung ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 615/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 615/84
  • 8 Ob 542/86
    Entscheidungstext OGH 07.05.1986 8 Ob 542/86
    nur: Diese mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung hat vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a - limine - Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls sollte hiemit die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren. (T1) Veröff: JBl 1986,529 = EvBl 1987/69 S 281 = RZ 1986/61 S 218
  • 2 Ob 583/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 2 Ob 583/92
    Auch
  • 7 Ob 652/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 652/92
    Vgl; Veröff: EvBl 1993/100 S 425
  • 7 Ob 583/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 583/94
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 164/00i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 164/00i
    Auch; Beisatz: War die Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung, wurde dem Rechtsanwalt zweifellos im Sinn des § 182 Abs 2 ZPO Gelegenheit gegeben, einen Überweisungsantrag zu stellen, beziehungsweise hatte er diese Gelegenheit im Sinne des geringfügig anderen Wortlauts des § 230a ZPO. (T2)
  • 9 Ob 64/01d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 64/01d
    nur T1; nur: Ein Überweisungsantrag darf nur dann gestellt werden, wenn der Kläger bisher keine Gelegenheit hiezu hatte. (T3) Beis wie T2
  • 1 Ob 143/03s
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 143/03s
    Vgl auch; Beisatz: Der § 230a ZPO ist auch noch nach Eintritt der Streitanhängigkeit einer Rechtssache anwendbar, wenn dem Kläger vor Zurückweisung der Klage keine Gelegenheit zur Antragstellung nach § 261 Abs 6 ZPO geboten wurde. (T4)
  • 8 Ob 45/05h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 45/05h
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es entspricht der mit dem Wortlaut des § 230a ZPO korrespondierenden herrschenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, dass der Kläger, wenn ihm entgegen § 182 Abs 2 ZPO keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO eingeräumt wurde, einen nachträglichen Überweisungsantrag (auch kumuliert mit einem Rekurs) gemäß § 230a ZPO stellen kann. (T5)
  • 6 Ob 188/06z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 188/06z
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Verhandlung wurde zur Entscheidung über die Zuständigkeit auf unbestimmte Zeit erstreckt. Die Beurteilung, der Klägerin sei durch eine überraschende Aktion des Erstgerichtes die Stellung eines Überweisungsantrags abgeschnitten worden, ist jedenfalls vertretbar. (T6)
  • 5 Ob 19/15b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 19/15b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5
  • 2 Ob 12/21k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 12/21k
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Für die Erledigung eines solchen Antrags ist das Erstgericht zuständig. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten