Norm
ZPO §230aRechtssatz
Ein Überweisungsantrag darf nur dann gestellt werden, wenn der Kläger bisher keine Gelegenheit hiezu hatte. Diese mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung hat vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a - limine - Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls sollte hiemit die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren. Erfolgt unter Nichtbeachtung eines Überweisungsantrages eine Klagszurückweisung, so kann dies nur mit einem Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Beschluss bekämpft werden. Die Stellung eines weiteren Überweisungsantrages nach Beschlussfassung ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022