RS OGH 1987/2/26 8Nd503/87, 2Ob554/90, 4Nd503/91, 7Ob584/93, 2Nd501/95, 5Nd512/97, 10ObS96/00s, 6Nd5

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Norm

JN §46 Abs1
ZPO §230a

Rechtssatz

Es besteht eine eindeutig normierte Bindungswirkung eines im Sinne des § 230a ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses; das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039105

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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