Norm
JN §46 Abs1Rechtssatz
Es besteht eine eindeutig normierte Bindungswirkung eines im Sinne des § 230a ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses; das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015