RS OGH 1985/2/14 8Ob640/84, 8Ob2028/96k

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Veröffentlicht am 14.02.1985
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Norm

ZPO §230a

Rechtssatz

Die im § 230 a ZPO normierte Notfrist von vierzehn Tagen beginnt mit der Zustellung - und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft - des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wurde, an den Kläger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039130

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0080OB00640_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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