Norm
ZPO §230aRechtssatz
Die im § 230 a ZPO normierte Notfrist von vierzehn Tagen beginnt mit der Zustellung - und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft - des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wurde, an den Kläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039130Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0080OB00640_8400000_001