Norm
ZPO §230aRechtssatz
Weist das Berufungsgericht wegen des Vorliegens einer Nichtigkeit eine Klage zurück und äußert es dabei seine Rechtsansicht über die Zulässigkeit eines Überweisungsantrages nach § 230 a ZPO, so ist es an diese Ansicht als Gericht zweiter Instanz bei der Entscheidung über den Rekurs gegen den nach § 230 a ZPO erfolgten Überweiungsbeschluß nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039132Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_0060OB00516_8500000_003