RS OGH 1985/1/24 6Ob516/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1985
beobachten
merken

Norm

ZPO §230a
ZPO §411 Cb

Rechtssatz

Weist das Berufungsgericht wegen des Vorliegens einer Nichtigkeit eine Klage zurück und äußert es dabei seine Rechtsansicht über die Zulässigkeit eines Überweisungsantrages nach § 230 a ZPO, so ist es an diese Ansicht als Gericht zweiter Instanz bei der Entscheidung über den Rekurs gegen den nach § 230 a ZPO erfolgten Überweiungsbeschluß nicht gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039132

Dokumentnummer

JJR_19850124_OGH0002_0060OB00516_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten