B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht aus Anlass eines Rekurses den meritorisch im Sinn einer Antragsabweisung ergangenen Sachbeschluss des Erstgerichts und das ihm vorangegangene Verfahren ab Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den als Klage zu wertenden Antrag auf. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG iVm § 52 ... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner beim Bezirksgericht Rattenberg eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Zuspruch von restlichem Werklohn. Das Ersturteil wurde dem Vertreter des Klägers am 25. Juli 2006 zugestellt. Mit seiner am 25. September 2006 beim Bezirksgericht Rattenberg überreichten Berufung beantragte der Kläger die Abänderung dieser Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung und eine Abänderung der Kostenentscheidung. Das Berufungsgericht wies die Berufung und ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht entzog der Kindesmutter die Obsorge über den mj. Nino H***** und übertrug dem Kindesvater die vorläufige Obsorge, wobei es aussprach, dass die Verfügung gemäß § 12 Abs 1 AußStrG sofort in Vollzug zu setzen sei und ein allfälliges Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung habe. Ferner trug das Erstgericht der Kindesmutter auf, alle die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise dem Kindesvater zu übergeben. Den Antrag der Kindesmutter auf Einste... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte mit Versäumungsurteil vom 25. 9. 2001 die beklagte Partei für schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 500.000 samt 14 % Zinsen seit 11. 11. 2000 sowie die mit S 35.607,80 bestimmten Prozesskosten zu bezahlen. Das Versäumungsurteil wurde gemäß § 398 ZPO gefällt, die Beklagte hatte innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Klagebeantwortung erstattet, die klagende Partei die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt. Einer gegen das Versäum... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter des Revisionsrekurswerbers am 19. 12. 2001 zugestellt, sodass die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am 2. 1. 2002 endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde aber erst am 7. 1. 2002 zur Post gegeben und ist daher verspätet (EvBl 1991/91; 9 Ob 136/97h; 9 Ob 311/97v; 9 Ob 29/98z ua). Die ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 14. 1. 1999 wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage und den damit verbundenen Antrag auf Fristverlängerung, die mit Beschluss des Obersten Gerichtshof vom 24. 11. 1998, 10 ObS 363/98z, zuständigkeitshalber an das Erstgericht überwiesen worden waren, bereits im Vorprüfungsverfahren noch vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung mangels Geltendmachung eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes zurück. Dem dagegen (rechtzeitig binne... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin, Mieterin des im Erdgeschoß des im Haus der Antragsgegnerin in Wien ***** gelegenen Geschäftslokales top Nr.1a begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - wegen beabsichtigter Unternehmensveräußerung die Bestimmung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 12a Abs 8 MRG. Dabei möge folgendes berücksichtigt werden: Die Antragstellerin, Mieterin des im Erdgeschoß des im Haus der Antragsgegnerin in Wien ***** gelegenen Gesch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist die Zuständigkeitsnorm des § 111 Abs 1 KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr 624 maßgebend, weshalb die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht anzuwenden sind (SZ 69/207; 8 Ob 2301/96g). In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist die ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde der Vertreterin der Revisionsrekurswerber am 30.12.1997 zugestellt, sodaß die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am 13.1.1998 endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben wurde aber erst am 16.1.1998 zur Post gegeben und ist daher verspätet (EvBl 1991/91; 9 Ob 136/97h; 9 Ob 311/97v ua).... mehr lesen...
Begründung: Der Anerbe bekämpft mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs die Zurückweisung seiner Rekurse gegen die vom Erstgericht erlassene Einantwortungsurkunde und die darin enthaltenen Verbücherungsanordnungen. Der angefochtene Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wurde dem Rekurswerber und seinem Rechtsvertreter je am 22.12.1997 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 19.1.1998 zur Post gegeben, somit außerhalb der 14tägigen Frist des § 11 Abs 1 AußStrG. Die Bestim... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG dauert die Rekursfrist im außerstreitigen Verfahren 14 Tage. Diese Frist gilt auch für Revisionsrekurse (9 Ob 136/97h). Da die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz am 4.8.1997 zugestellt wurde, endete sie hier - zumal in Außerstreitsachen die Gerichtsferien nicht zur Anwendung kommen (Art XXXVI erster Satz EGZPO; Ris-Justiz RS0006083) - am 18.8.1997. Der außerordentliche Revisionsrekurs... mehr lesen...
Norm: ZPO §169ZPO §225
Rechtssatz: Auf den Lauf der gesetzlichen Ruhensfrist haben die Gerichtsferien keinen Einfluß. Entscheidungstexte 2 R 260/94 Entscheidungstext OLG Innsbruck 11.10.1994 2 R 260/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000022 Dokumentnummer JJR_19941011_OLG... mehr lesen...
Norm: ZPO §225
Rechtssatz: Wird in den Gerichtsferien zugestellt, so kann die Berechnungsregel des § 125 Abs 2 ZPO dann nicht ohne weiteres wörtlich angewendet werden, wenn der gemäß § 225 Abs 1 ZPO außer Betracht zu lassende "übrige Teil der Gerichtsferien" weder genau eine Woche noch mehrere ganze Wochen umfaßt. Die Berechnungsregel ist in diesem Fall nur dann brauchbar, wenn man - indem man die Zeit der Fristenhemmung gemäß § 225 Abs 1 ZPO f... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §23 Abs1MRG §37 Abs3 Z16 ffWEG 2002 §52 Abs1ZPO §225
Rechtssatz: Die Bestimmung der ZPO über die Gerichtsferien gelten hier nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 1009/93 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 1009/93 5 Ob 23/03y Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 23/03y Auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 52 Abs 1 Z... mehr lesen...
Begründung: Dem Betroffenen wurde der angefochtene Sammelbeschluß des Landesgerichtes St.Pölten am 30.12.1991 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen erhob er mit dem am 13.1.1992 zur Post gegebenen, an das Landesgericht St.Pölten gerichteten, dort am 15.1.1992 eingelangten und am selben Tag an das Erstgericht weitergeleiteten Schriftstück, das bei diesem am 16.1.1992 einlangte, Rekurs, "Einspruch und Nichtigkeitsbeschwerde" an den Obersten Gerichtshof. Rechtliche Beu... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 23. 11. 1990 wurde im Verfahren zu 31 Cga 85/90 des Landesgerichtes Klagenfurt dem Begehren der Wiederaufnahmsbeklagten und dortigen Klägerin (im folgenden kurz Beklagte bezeichnet) teilweise stattgegeben und die Wiederaufnahmsklägerin und dortige Beklagte (im folgenden kurz Klägerin bezeichnet) zur Zahlung eines Betrages von 4,135.146,20 S an die Beklagte verpflichtet. Ein Mehrbegehren der Beklagten wurde abgewiesen. Das Gericht gelangte aufgrund des durc... mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs4ZPO §225ZPO §534
Rechtssatz: Die Gerichtsferien bleiben auf den Lauf der Frist für die Wiederaufnahmsklage in arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Sachen ohne Einfluß. Entscheidungstexte 9 ObA 235/91 Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 235/91 Veröff: EvBl 1992/95 S 416 = SZ 64/172 8 ObA 207/94 Entsche... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger machten ihre im Konkurs angemeldeten, vom Beklagten bestrittenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin von 30.622,73 S und 31.668,20 S sA gemäß § 111 Abs 1 KO mit getrennten Klagen beim Konkursgericht geltend. Nach Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wies das Erstgericht die beiden Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die Revision der Kläger ist unzulässig. ... mehr lesen...
Begründung: Über Anregung der Landes-Heil- und Pflegeanstalt für Kärnten in Klagenfurt vom 12.6.1989 nahm das Erstgericht am 25.7.1989 eine Erstanhörung des Betroffenen vor und bestellte für diesen mangels eines gesetzlichen oder freigewählten Vertreters mit Beschluß vom 23.10.1989 zur Vertretung im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, Robert N*** zum einstweiligen Sachwalter (ON 7). Zugleich bestellte das Erstgericht mit gesondertem B... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers, es werde festgestellt, daß die ihm aus seinem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis bei der Gemeinschuldnerin zustehende restliche Entgeltforderung von S 251.843,-- als Konkursforderung zu Recht bestehe, hinsichtlich eines Teilbetrages von S 50.000,-- ab. Diese Teilabweisung wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhob der Kläger Revision, welche vom Erstgericht mit Beschluß vom 14.Mä... mehr lesen...
Norm: ASGG §11ASGG §39 Abs4JN §8KO §111KO §171KO §179ZPO §222ZPO §223ZPO §224ZPO §225
Rechtssatz: Im Prüfungsprozeß gemäß § 111 Abs 1 KO sind auch bei ansonsten in die Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit fallenden Rechtsstreitigkeiten gemäß § 179 Z 3 KO lediglich die für die Vertretung der Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen, im übrigen aber die Vorschriften der JN und der ZPO (etwa über die Gerichtsbe... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 17. Juli 1961 bis 28. Juni 1985 zunächst als Arbeiter und dann als Angestellter bei der Druck- und Verlagsanstalt W*** F*** & D*** Gesellschaft mbH & Co KG beschäftigt. Am 27. Juni 1985 wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Am 28. Juni 1985 erklärte der Kläger seinen Austritt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm eine weitere Konkursforderung im Betrag von 169.977 S netto zustehe. Im Juni 1983 sei zwischen dem... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die rekursgerichtliche Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG wurde dem Vertreter der Frau am 28. Juli 1988 zugestellt. Der am 23. August 1988, also am 26. Tag nach der Zustellung, überreichte Revisionsrekurs ist verspätet. Die Rekursfrist beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage (eine dem § 521 Abs 1, zweiter Halbsatz ZPO entsprechende Regelung gilt für das Verfahren außer Streitsachen nicht). D... mehr lesen...