TE OGH 2004/3/12 8Ob14/04y

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Nino H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Bettina S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a. d. Donau als Rekursgericht vom 25. November 2003, GZ 2 R 193/03z-122, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Krems a.d. Donau vom 24. September 2003, GZ 1 P 161/01i-110, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Erstgericht entzog der Kindesmutter die Obsorge über den mj. Nino H***** und übertrug dem Kindesvater die vorläufige Obsorge, wobei es aussprach, dass die Verfügung gemäß § 12 Abs 1 AußStrG sofort in Vollzug zu setzen sei und ein allfälliges Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung habe. Ferner trug das Erstgericht der Kindesmutter auf, alle die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise dem Kindesvater zu übergeben. Den Antrag der Kindesmutter auf Einstellung des Verfahrens wies das Erstgericht ab. Dieser Beschluss des Erstgerichtes wurde der Kindesmutter am 26. September 2003 zugestellt.Das Erstgericht entzog der Kindesmutter die Obsorge über den mj. Nino H***** und übertrug dem Kindesvater die vorläufige Obsorge, wobei es aussprach, dass die Verfügung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AußStrG sofort in Vollzug zu setzen sei und ein allfälliges Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung habe. Ferner trug das Erstgericht der Kindesmutter auf, alle die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise dem Kindesvater zu übergeben. Den Antrag der Kindesmutter auf Einstellung des Verfahrens wies das Erstgericht ab. Dieser Beschluss des Erstgerichtes wurde der Kindesmutter am 26. September 2003 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss erhob die Mutter am 9. 10. 2003 (Postaufgabe) einen an das "Bezirksgericht Schrems Gmünd" gerichteten Rekurs, der nach Weiterleitung durch das Bezirksgericht Gmünd am 13. 10. 2003 beim Erstgericht einlangte.

Das Rekursgericht wies mit dem nun angefochtenen Beschluss den Rekurs der Mutter als verspätet zurück. Verspätete Rekurse gegen Obsorgeregelungen seien nicht ohne Nachteil für das Kind bzw den anderen Elternteil abänderbar. Bei unrichtiger Adressierung des Rekurses komme es darauf an, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung beim zuständigen Gericht eingelangt sei.

Diese Rekursentscheidung wurde der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin am 23. 12. 2003 durch Hinterlegung zugestellt. Ihr dagegen gerichteter außerordentlicher Revisionsrekurs wurde am 19. Jänner 2004 überreicht.

Rechtliche Beurteilung

Von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen beträgt die Rekursfrist im Außerstreitverfahren 14 Tage (§ 11 Abs 1 AußStrG). Außerstreitsachen sind Ferialsachen, weshalb die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien (nun: verhandlungsfreie Zeit) in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung finden. Insbesondere verlängern sie daher nicht die Rechtsmittelfristen (RIS-Justiz RS0006083).Von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen beträgt die Rekursfrist im Außerstreitverfahren 14 Tage (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG). Außerstreitsachen sind Ferialsachen, weshalb die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien (nun: verhandlungsfreie Zeit) in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung finden. Insbesondere verlängern sie daher nicht die Rechtsmittelfristen (RIS-Justiz RS0006083).

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (RIS-Justiz RS0007078), bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, wenn sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Neben dieser aus dem Gesetz selbst ableitbaren unabdingbaren Voraussetzung für eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007119) muss kumulativ die weitere Bedingung erfüllt sein, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt. Auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der keine zulässigen Rekursgründe geltend macht, ist daher auch dann nicht Bedacht zu nehmen, wenn der angefochtene Beschluss ohne Nachteil Dritter abgeändert werden könnte (RIS-Justiz RS0007086).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (RIS-Justiz RS0007078), bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, wenn sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Neben dieser aus dem Gesetz selbst ableitbaren unabdingbaren Voraussetzung für eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007119) muss kumulativ die weitere Bedingung erfüllt sein, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt. Auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der keine zulässigen Rekursgründe geltend macht, ist daher auch dann nicht Bedacht zu nehmen, wenn der angefochtene Beschluss ohne Nachteil Dritter abgeändert werden könnte (RIS-Justiz RS0007086).

Schon die Voraussetzung der Zulässigkeit des (im Übrigen verspäteten) außerordentlichen Revisionsrekurses fehlt hier:

Die Revisionsrekurswerberin bezweifelt in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel die Richtigkeit der Auffassung des Rekursgerichtes nicht, wonach die Anwendung des § 89 GOG zur Voraussetzung hat, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist. Andernfalls entscheidet nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608; RS0041584). Der demnach verspätete Rekurs der Kindesmutter wurde daher vom Rekursgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zurückgewiesen, weil ein verspäteter Rekurs gegen eine Obsorgeregelung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AußStrG nicht inhaltlich behandelt werden kann (6 Ob 183/02h; 9 Ob 152/02x).Die Revisionsrekurswerberin bezweifelt in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel die Richtigkeit der Auffassung des Rekursgerichtes nicht, wonach die Anwendung des Paragraph 89, GOG zur Voraussetzung hat, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist. Andernfalls entscheidet nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608; RS0041584). Der demnach verspätete Rekurs der Kindesmutter wurde daher vom Rekursgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zurückgewiesen, weil ein verspäteter Rekurs gegen eine Obsorgeregelung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht inhaltlich behandelt werden kann (6 Ob 183/02h; 9 Ob 152/02x).

Bereits aus diesem Grund hatte eine Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu erfolgen.

Anmerkung

E72798 8Ob14.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00014.04Y.0312.000

Dokumentnummer

JJT_20040312_OGH0002_0080OB00014_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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