Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in den gemeinsam geführten Abhandlungen der Nachlässe nach der am 5.Dezember 1983 verstorbenen Friederika (auch: Friederike) d*****, und nach ihrem am 28.September 1984 verstorbenen Ehemann Heinrich d*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Erben und Anerben Richard d*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Kollmann, öffentlicher Notar in Bad St.Leonhard, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 4.Dezember 1997, GZ 3 R 323/97k-268, womit die Rekurse des Anerben gegen die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 29.September 1997, GZ 1 A 157/96k, 1 A 158/96g-264, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Anerbe bekämpft mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs die Zurückweisung seiner Rekurse gegen die vom Erstgericht erlassene Einantwortungsurkunde und die darin enthaltenen Verbücherungsanordnungen. Der angefochtene Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wurde dem Rekurswerber und seinem Rechtsvertreter je am 22.12.1997 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 19.1.1998 zur Post gegeben, somit außerhalb der 14tägigen Frist des § 11 Abs 1 AußStrG. Die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien und deren Einfluß auf Rechtsmittelfristen (§§ 222, 225 ZPO) finden im außerstreitigen Verfahren keine Anwendung (Art XXXVI EGZPO; EFSlg 52.499). Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG können jedoch auch verspätete Rekurse meritorisch behandelt werden, wenn sich die angefochtene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten (hier der Miterbinnen) abändern ließe. Zur Prüfung dieser Frage ist ein Eingehen in die Sache erforderlich, weil die Miterbinnen bei Richtigkeit der Ansicht, die bekämpfte Verbücherungsanordnung sei nur eine unanfechtbare Ankündigung eines künftigen Beschlusses, noch keine Rechte erlangt hätten. Sollte aber die vom Rekurswerber erkennbar vertretene Auffassung, es liege ein anfechtbarer konstitutiver Beschluß vor, zutreffen, hätten die Miterbinnnen Rechte erlangt (nämlich einen Titel zum Pfandrechtserwerb), was ein Eingehen auf den verspäteten Rekurs hinderte. Wegen erlangter Rechte der Miterbinnen wäre eine sachliche Erledigung des Rekurses des Anerben nicht möglich.Der Anerbe bekämpft mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs die Zurückweisung seiner Rekurse gegen die vom Erstgericht erlassene Einantwortungsurkunde und die darin enthaltenen Verbücherungsanordnungen. Der angefochtene Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wurde dem Rekurswerber und seinem Rechtsvertreter je am 22.12.1997 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 19.1.1998 zur Post gegeben, somit außerhalb der 14tägigen Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG. Die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien und deren Einfluß auf Rechtsmittelfristen (Paragraphen 222,, 225 ZPO) finden im außerstreitigen Verfahren keine Anwendung (Art römisch XXXVI EGZPO; EFSlg 52.499). Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG können jedoch auch verspätete Rekurse meritorisch behandelt werden, wenn sich die angefochtene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten (hier der Miterbinnen) abändern ließe. Zur Prüfung dieser Frage ist ein Eingehen in die Sache erforderlich, weil die Miterbinnen bei Richtigkeit der Ansicht, die bekämpfte Verbücherungsanordnung sei nur eine unanfechtbare Ankündigung eines künftigen Beschlusses, noch keine Rechte erlangt hätten. Sollte aber die vom Rekurswerber erkennbar vertretene Auffassung, es liege ein anfechtbarer konstitutiver Beschluß vor, zutreffen, hätten die Miterbinnnen Rechte erlangt (nämlich einen Titel zum Pfandrechtserwerb), was ein Eingehen auf den verspäteten Rekurs hinderte. Wegen erlangter Rechte der Miterbinnen wäre eine sachliche Erledigung des Rekurses des Anerben nicht möglich.
Zur Prüfung der aufgezeigten Rechtsfragen nach § 11 Abs 2 AußStrG ist folgendes auszuführen:Zur Prüfung der aufgezeigten Rechtsfragen nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist folgendes auszuführen:
Die Eheleute Friederike und Heinrich d***** waren je zur Hälfte Eigentümer einer Land- und Forstwirtschaft. Die Frau verstarb am 5.12.1983, der Mann am 28.9.1984. Die Abhandlungen wurden gemeinsam geführt. Erben sind die vier Töchter und der Sohn der Verstorbenen. Der Nachlaß besteht zum Teil aus einem Erbhof (EZ 17 KG E***** sowie ein Teil der EZ 39 KG E*****). Auf diesen sind die Bestimmungen des AnerbenG anzuwenden. Die Erbhofeigenschaft (§ 1 AnerbenG) wurde vom Verlassenschaftsgericht mit Beschluß vom 27.1.1987 rechtskräftig festgestellt (ON 65). Der Erbhof wurde am 29.5.1990 dem Sohn als Anerben (§ 10 Abs 1 AnerbenG) zugewiesen (ON 122). Der Streit der Erben über den Übernahmspreis wurde dahin entschieden, daß dieser mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 29.10.1993 mit 2,147.000 S festgesetzt wurde (ON 216 iVm ON 224 und 235). Am 28.3.1996 fand vor dem Gerichskommissär eine Tagsatzung stand, an der die erblasserischen Töchter durch ihren Rechtsvertreter und der Anerbe teilnahmen. Es wurde ein Inventar errichtet. Die Töchter beantragten unter Hinweis auf den Ablauf von mehr als fünf Jahren seit dem Todestag des (der) Erblasser(s), dem Anerben die Zahlung der anteiligen Abfindungsbeträge von je 429.400 S samt 6 % Zinsen seit dem Todestag des Vaters (d.i. der 28.9.1984) sowie wertgesichert nach dem VPI 1976 binnen 14 Tagen aufzutragen (S 5 in ON 243). Mit Beschluß vom 31.5.1996 legte das Verlassenschaftsgericht das errichtete Hauptinventar der Abhandlung zugrunde und trug dem Anerben die beantragte Zahlung der Abfindungsbeträge auf (P 1. und 2. des Beschlusses ON 248). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in den genannten Punkten (ON 253).Die Eheleute Friederike und Heinrich d***** waren je zur Hälfte Eigentümer einer Land- und Forstwirtschaft. Die Frau verstarb am 5.12.1983, der Mann am 28.9.1984. Die Abhandlungen wurden gemeinsam geführt. Erben sind die vier Töchter und der Sohn der Verstorbenen. Der Nachlaß besteht zum Teil aus einem Erbhof (EZ 17 KG E***** sowie ein Teil der EZ 39 KG E*****). Auf diesen sind die Bestimmungen des AnerbenG anzuwenden. Die Erbhofeigenschaft (Paragraph eins, AnerbenG) wurde vom Verlassenschaftsgericht mit Beschluß vom 27.1.1987 rechtskräftig festgestellt (ON 65). Der Erbhof wurde am 29.5.1990 dem Sohn als Anerben (Paragraph 10, Absatz eins, AnerbenG) zugewiesen (ON 122). Der Streit der Erben über den Übernahmspreis wurde dahin entschieden, daß dieser mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 29.10.1993 mit 2,147.000 S festgesetzt wurde (ON 216 in Verbindung mit ON 224 und 235). Am 28.3.1996 fand vor dem Gerichskommissär eine Tagsatzung stand, an der die erblasserischen Töchter durch ihren Rechtsvertreter und der Anerbe teilnahmen. Es wurde ein Inventar errichtet. Die Töchter beantragten unter Hinweis auf den Ablauf von mehr als fünf Jahren seit dem Todestag des (der) Erblasser(s), dem Anerben die Zahlung der anteiligen Abfindungsbeträge von je 429.400 S samt 6 % Zinsen seit dem Todestag des Vaters (d.i. der 28.9.1984) sowie wertgesichert nach dem VPI 1976 binnen 14 Tagen aufzutragen (S 5 in ON 243). Mit Beschluß vom 31.5.1996 legte das Verlassenschaftsgericht das errichtete Hauptinventar der Abhandlung zugrunde und trug dem Anerben die beantragte Zahlung der Abfindungsbeträge auf (P 1. und 2. des Beschlusses ON 248). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in den genannten Punkten (ON 253).
Mit der Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 29.9.1997 wurden die Nachlässe der verstorbenen Eltern den fünf Kindern aufgrund deren bedingt abgegebenen Erbserklärungen zu je einem Fünftel eingeantwortet. Das Erstgericht ordnete ferner nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung bücherliche Eintragungen an, und zwar mit den Punkten 1. und 2. verschiedene Abschreibungen und die Einverleibung von Eigentumsrechten; Punkt 3. betrifft die zum Erbhof gehörigen Liegenschaften. Mit P. 3a wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Anerben angeordnet, mit P. 3b die Einverleibung des Pfandrechtes für die Abfindungsforderungen der erblasserischen Töchter "im Betrag von je S 429.400 samt je 6 % Zinsen".
Das Rekursgericht wies den gegen die Einantwortungsurkunde zur Gänze gerichteten, in der Sache aber nur die Verbücherungsanordnung bezüglich der Pfandrechte bekämpfenden Rekurs ON 265 sowie den weiters erhobenen "Einspruch" des Anerben zurück. Der Einspruch sei aus dem Grund der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig. Beim "ersten" Rekurs mangle es an einem Rechtsschutzinteresse des Rekurswerbers. Die in die Einantwortungsurkunde aufgenommene "Verbücherungsklausel" sei nur eine Ankündigung künftiger bücherlicher Maßnahmen und nicht selbständig anfechtbar. Dies gelte ungeachtet der Bestimmungen der §§ 10 Abs 3, 12 Abs 2 und 15 AnerbenG auch für Verbücherungsanordnungen in einem Abhandlungsverfahren mit einem Erbhof. Trotz der Nichtverwendung der bei der Verbücherungsklausel üblichen Zukunftsform sei es nicht zweifelhaft, daß das Erstgericht die im AnerbenG vorgesehene Anordnung nicht habe vorwegnehmen wollen. Durch die "Verbücherungsklausel" könne sich der Anerbe daher nicht beschwert erachten. Obiter führte das Rekursgericht noch aus, daß in der Sache selbst eine grundbücherliche Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht in Frage komme, weil hier kein Fall der Stundung gemäß § 12 Abs 1 AnerbenG vorliege. Der Anerbe sei infolge des rechtskräftigen Beschlusses vom 31.5.1996 (ON 248) bereits verpflichtet, die Abfindungsbeträge zu bezahlen. Die Töchter könnten aufgrund dieses Titels bei Nichtzahlung exekutive Pfandrechte erwirken.Das Rekursgericht wies den gegen die Einantwortungsurkunde zur Gänze gerichteten, in der Sache aber nur die Verbücherungsanordnung bezüglich der Pfandrechte bekämpfenden Rekurs ON 265 sowie den weiters erhobenen "Einspruch" des Anerben zurück. Der Einspruch sei aus dem Grund der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig. Beim "ersten" Rekurs mangle es an einem Rechtsschutzinteresse des Rekurswerbers. Die in die Einantwortungsurkunde aufgenommene "Verbücherungsklausel" sei nur eine Ankündigung künftiger bücherlicher Maßnahmen und nicht selbständig anfechtbar. Dies gelte ungeachtet der Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 3,, 12 Absatz 2 und 15 AnerbenG auch für Verbücherungsanordnungen in einem Abhandlungsverfahren mit einem Erbhof. Trotz der Nichtverwendung der bei der Verbücherungsklausel üblichen Zukunftsform sei es nicht zweifelhaft, daß das Erstgericht die im AnerbenG vorgesehene Anordnung nicht habe vorwegnehmen wollen. Durch die "Verbücherungsklausel" könne sich der Anerbe daher nicht beschwert erachten. Obiter führte das Rekursgericht noch aus, daß in der Sache selbst eine grundbücherliche Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht in Frage komme, weil hier kein Fall der Stundung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AnerbenG vorliege. Der Anerbe sei infolge des rechtskräftigen Beschlusses vom 31.5.1996 (ON 248) bereits verpflichtet, die Abfindungsbeträge zu bezahlen. Die Töchter könnten aufgrund dieses Titels bei Nichtzahlung exekutive Pfandrechte erwirken.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Anerben mit dem erkennbaren Abänderungsantrag dahin, daß die dem Antrag der erblasserischen Töchter auf bücherliche Sicherstellung der Abfindungsbeträge entsprechende Verbücherungsanordnung ersatzlos behoben werde.
Der Revisionsrekurswerber verweist auf den Inhalt der wiederum vorgelegten Rekursschrift gegen den Beschluß erster Instanz und führt den Revisionsrekurs in einer "Sachverhaltsdarstellung" nur zum Thema der Höhe des Übernahmspreises aus. Zu letzterem Punkt ist ihm die Rechtskraft der Entscheidung über den Übernahmspreis entgegenzuhalten.
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Rekursgerichtes über eine fehlende Beschwer des Anerben bei der Anfechtung der Anordnung von Pfandrechten kann nicht geteilt werden:
§ 174 Abs 2 AußStrG normiert den Inhalt der Einantwortungsurkunde (Einantwortungsverordnung). Eine Verbücherungsanordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen, in der Gerichtspraxis allerdings üblich. Der sogenannten Verbücherungsklausel kommt allerdings für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist allein der Grundbuchsstand unabhängig vom Inhalt der Einantwortungsurkunde maßgeblich (so schon EvBl 1960/108). Die Verbücherungsklausel kündigt nur an (vgl § 532 Abs 1 Geo), was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird (EvBl 1990/117). Die Meinung des Rekursgerichtes über die fehlende Beschwer bei der Anfechtung bloßer Ankündigungen mit der Verbücherungsklausel steht grundsätzlich mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang (1 Ob 599/91 ua). Im Falle der Einbeziehung eines Erbhofes in die Abhandlung gilt jedoch aus folgenden Erwägungen anderes:Paragraph 174, Absatz 2, AußStrG normiert den Inhalt der Einantwortungsurkunde (Einantwortungsverordnung). Eine Verbücherungsanordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen, in der Gerichtspraxis allerdings üblich. Der sogenannten Verbücherungsklausel kommt allerdings für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist allein der Grundbuchsstand unabhängig vom Inhalt der Einantwortungsurkunde maßgeblich (so schon EvBl 1960/108). Die Verbücherungsklausel kündigt nur an vergleiche Paragraph 532, Absatz eins, Geo), was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird (EvBl 1990/117). Die Meinung des Rekursgerichtes über die fehlende Beschwer bei der Anfechtung bloßer Ankündigungen mit der Verbücherungsklausel steht grundsätzlich mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang (1 Ob 599/91 ua). Im Falle der Einbeziehung eines Erbhofes in die Abhandlung gilt jedoch aus folgenden Erwägungen anderes:
Die Zuweisung des Erbhofes ist der Titel für den Eigentumserwerb des Anerben. Die Bestimmung des Übernahmspreises führt zu einer Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft. Anstelle des Erbhofes tritt die Abfindungsforderung gegen den Anerben (SZ 55/150, 60/53). Diese Beschlüsse des Abhandlungsgerichtes sind konstitutiv und äußern Bindungswirkung. Bei Verbücherungsanordnungen betreffend einen Erbhof normiert § 10 Abs 4 AnerbenG idgF (früher gleichlautend Abs 3 leg cit), daß das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Anerben am Erbhof und allfällige Eigentumsrechte der übrigen Erben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs anzuordnen hat. Nach den Gesetzesmaterialien (zitiert in Meyer, AnerbenG Anm 11 zu § 10) sei die Verbücherungsanordnung erforderlich, weil der Erbhof aufgehört habe, Gegenstand der Verlassenschaft zu sein. Seine bücherliche Übertragung und die Zuweisung einzelner Grundstücke bewegten sich schon außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung. Dabei handle es sich noch nicht um den Grundbuchsbeschluß, sondern lediglich um die Schaffung der notwendigen Unterlagen für die spätere Verbücherungsanordnung (so auch Kathrein, Anerbenrecht § 10 Anm 4; Danzl, Geo § 532 Anm 2). Im Wesen unterscheide sich die Einantwortungsurkunde hinsichtlich eines Nachlasses mit einem Erbhof nicht von derjenigen ohne einen Erbhof. Für den Fall der Stundung der Abfindungsansprüche nach § 12 Abs 1 AnerbenG ordnet Abs 2 leg cit an, daß in der Einantwortungsurkunde anzuordnen ist, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der übrigen Miterben im Range hinter allfälligen Versorgungsrechten nach § 15 leg cit grundbücherlich eingetragen werden muß. § 15 regelt in gleicher Weise die Anordnung der bücherlichen Sicherstellung von Versorgungsrechten in der Einantwortungsurkunde. Über Versorgungsrechte ist hier nicht zu entscheiden. Hinsichtlich der in die Einantwortungsurkunde nach den Bestimmungen des AnerbenG (§ 10 Abs 4, § 12 Abs 4) aufzunehmenden Verbücherungsanordnung zur Einverleibung von Eigentumsrechten und Pfandrechten zur Sicherstellung von Abfindungsansprüchen liegt der wesentliche Unterschied gegenüber den Abhandlungen ohne eine Sondermasse eines Erbhofes darin, daß das Grundbuchsgericht seine Eintragungen nicht (nur) nach dem Grundbuchsstand, sondern nach den konstitutiven Beschlüssen des Abhandlungsgerichtes durchzuführen hat. Für die Eigentumseinverleibung des Anerben bildet der Zuweisungsbeschluß den Titel (SZ 55/150), während in einer Abhandlung ohne Erbhof der Titel für den Eigentumserwerb in der gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge des Erben besteht, was in der Einantwortungsurkunde ausgedrückt wird. Im letzteren Fall kommt der Verbücherungsklausel keinerlei rechtsgestaltende Wirkung zu. Anders verhält es sich beim Ausspruch über die Sicherstellung des Abfindungsanspruchs gegen den Anerben nach Anerbenrecht. Für das zu verbüchernde Pfandrecht hat das Abhandlungsgericht einen Titel zu schaffen. Das Rekursgericht steht nun auf dem Standpunkt, daß mit der angefochtenen, in der Einantwortungsurkunde enthaltenen Pfandrechtsanordnung noch kein konstitutiver Beschluß des Abhandlungsgerichtes gefaßt, sondern nur die Ankündigung eines solchen erfolgt sei. Es geht also - wie sich auch aus seinem obiter in merito ergibt - davon aus, daß ein solcher Beschluß in Zukunft noch ergehen werde. Damit ist aber schon klargsetellt, daß sich der vorliegende Fall von einer sonst üblichen Verbücherungsklausel unterscheidet, weil nicht ein künftiger Grundbuchsbeschluß sondern - nach Ansicht des Rekursgerichtes - ein künftiger Beschluß des Abhandlungsgerichtes nach § 12 Abs 2 AnerbenG angekündigt wird. Bei einer solchen Vorgangsweise könnte aber nicht mehr dem gesetzlichen Erfordernis entsprochen werden, daß die Verbücherungsanordnung von Pfandrechten gleichzeitig mit der Einantwortungsurkunde zu erfolgen hat. Das Rekursgericht hätte sich daher vor der Verneinung jeglicher Beschwer des Rekurswerbers mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob nicht die Erlassung der bekämpften Einantwortungsurkunde verfrüht war. Darauf muß aber im Revisionsrekursverfahren nicht weiter eingegangen werden, weil der erkennende Senat die Auffassung vertritt, daß die bekämpfte Verbücherungsanordnung des Erstgerichtes die im § 12 Abs 2 AnerbenG vorgesehene, gleichzeitig mit der Einantwortungsurkunde zu erlassende und konstitutiv einen Rechtstitel schaffende Verfügung ist, die vom Anerben in Verfolgung legitimer Rechtsschutzinteressen bekämpft werden durfte. Eine Verbücherungsklausel im Sinne einer Ankündigung eines künftigen Grundbuchsbeschlusses in der Einantwortungsurkunde erscheint denkunmöglich, wenn vom Gesetz die gleichzeitige Erlassung der Verbücherungsanordnung in der Einantwortungsurkunde gefordert wird und für die bücherliche Durchführung jedenfalls ein konstitutiver Beschluß des Abhandlungsgerichtes erforderlich ist. Die dargelegten Erwägungen ergeben, daß die Miterbinnen durch die angefochtenen Verfügungen der Unterinstanzen Rechte erlangt haben. Der verspätete Revisionsrekurs kann daher gemäß § 11 Abs 2 AußStrG meritorisch nicht behandelt werden.Die Zuweisung des Erbhofes ist der Titel für den Eigentumserwerb des Anerben. Die Bestimmung des Übernahmspreises führt zu einer Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft. Anstelle des Erbhofes tritt die Abfindungsforderung gegen den Anerben (SZ 55/150, 60/53). Diese Beschlüsse des Abhandlungsgerichtes sind konstitutiv und äußern Bindungswirkung. Bei Verbücherungsanordnungen betreffend einen Erbhof normiert Paragraph 10, Absatz 4, AnerbenG idgF (früher gleichlautend Absatz 3, leg cit), daß das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Anerben am Erbhof und allfällige Eigentumsrechte der übrigen Erben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs anzuordnen hat. Nach den Gesetzesmaterialien (zitiert in Meyer, AnerbenG Anmerkung 11 zu Paragraph 10,) sei die Verbücherungsanordnung erforderlich, weil der Erbhof aufgehört habe, Gegenstand der Verlassenschaft zu sein. Seine bücherliche Übertragung und die Zuweisung einzelner Grundstücke bewegten sich schon außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung. Dabei handle es sich noch nicht um den Grundbuchsbeschluß, sondern lediglich um die Schaffung der notwendigen Unterlagen für die spätere Verbücherungsanordnung (so auch Kathrein, Anerbenrecht Paragraph 10, Anmerkung 4; Danzl, Geo Paragraph 532, Anmerkung 2). Im Wesen unterscheide sich die Einantwortungsurkunde hinsichtlich eines Nachlasses mit einem Erbhof nicht von derjenigen ohne einen Erbhof. Für den Fall der Stundung der Abfindungsansprüche nach Paragraph 12, Absatz eins, AnerbenG ordnet Absatz 2, leg cit an, daß in der Einantwortungsurkunde anzuordnen ist, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der übrigen Miterben im Range hinter allfälligen Versorgungsrechten nach Paragraph 15, leg cit grundbücherlich eingetragen werden muß. Paragraph 15, regelt in gleicher Weise die Anordnung der bücherlichen Sicherstellung von Versorgungsrechten in der Einantwortungsurkunde. Über Versorgungsrechte ist hier nicht zu entscheiden. Hinsichtlich der in die Einantwortungsurkunde nach den Bestimmungen des AnerbenG (Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4,) aufzunehmenden Verbücherungsanordnung zur Einverleibung von Eigentumsrechten und Pfandrechten zur Sicherstellung von Abfindungsansprüchen liegt der wesentliche Unterschied gegenüber den Abhandlungen ohne eine Sondermasse eines Erbhofes darin, daß das Grundbuchsgericht seine Eintragungen nicht (nur) nach dem Grundbuchsstand, sondern nach den konstitutiven Beschlüssen des Abhandlungsgerichtes durchzuführen hat. Für die Eigentumseinverleibung des Anerben bildet der Zuweisungsbeschluß den Titel (SZ 55/150), während in einer Abhandlung ohne Erbhof der Titel für den Eigentumserwerb in der gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge des Erben besteht, was in der Einantwortungsurkunde ausgedrückt wird. Im letzteren Fall kommt der Verbücherungsklausel keinerlei rechtsgestaltende Wirkung zu. Anders verhält es sich beim Ausspruch über die Sicherstellung des Abfindungsanspruchs gegen den Anerben nach Anerbenrecht. Für das zu verbüchernde Pfandrecht hat das Abhandlungsgericht einen Titel zu schaffen. Das Rekursgericht steht nun auf dem Standpunkt, daß mit der angefochtenen, in der Einantwortungsurkunde enthaltenen Pfandrechtsanordnung noch kein konstitutiver Beschluß des Abhandlungsgerichtes gefaßt, sondern nur die Ankündigung eines solchen erfolgt sei. Es geht also - wie sich auch aus seinem obiter in merito ergibt - davon aus, daß ein solcher Beschluß in Zukunft noch ergehen werde. Damit ist aber schon klargsetellt, daß sich der vorliegende Fall von einer sonst üblichen Verbücherungsklausel unterscheidet, weil nicht ein künftiger Grundbuchsbeschluß sondern - nach Ansicht des Rekursgerichtes - ein künftiger Beschluß des Abhandlungsgerichtes nach Paragraph 12, Absatz 2, AnerbenG angekündigt wird. Bei einer solchen Vorgangsweise könnte aber nicht mehr dem gesetzlichen Erfordernis entsprochen werden, daß die Verbücherungsanordnung von Pfandrechten gleichzeitig mit der Einantwortungsurkunde zu erfolgen hat. Das Rekursgericht hätte sich daher vor der Verneinung jeglicher Beschwer des Rekurswerbers mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob nicht die Erlassung der bekämpften Einantwortungsurkunde verfrüht war. Darauf muß aber im Revisionsrekursverfahren nicht weiter eingegangen werden, weil der erkennende Senat die Auffassung vertritt, daß die bekämpfte Verbücherungsanordnung des Erstgerichtes die im Paragraph 12, Absatz 2, AnerbenG vorgesehene, gleichzeitig mit der Einantwortungsurkunde zu erlassende und konstitutiv einen Rechtstitel schaffende Verfügung ist, die vom Anerben in Verfolgung legitimer Rechtsschutzinteressen bekämpft werden durfte. Eine Verbücherungsklausel im Sinne einer Ankündigung eines künftigen Grundbuchsbeschlusses in der Einantwortungsurkunde erscheint denkunmöglich, wenn vom Gesetz die gleichzeitige Erlassung der Verbücherungsanordnung in der Einantwortungsurkunde gefordert wird und für die bücherliche Durchführung jedenfalls ein konstitutiver Beschluß des Abhandlungsgerichtes erforderlich ist. Die dargelegten Erwägungen ergeben, daß die Miterbinnen durch die angefochtenen Verfügungen der Unterinstanzen Rechte erlangt haben. Der verspätete Revisionsrekurs kann daher gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG meritorisch nicht behandelt werden.
Anmerkung
E49388 06A00558European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00055.98A.0226.000Dokumentnummer
JJT_19980226_OGH0002_0060OB00055_98A0000_000