TE OGH 1998/3/11 9Ob29/98z

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaft nach dem am 12.März 1992 verstorbenen Emmerich J*****, zuletzt wohnhaft ***** vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr.Ingeborg Reuterer, Rechtsanwältin in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erben 1) Elisabeth L*****, Pensionistin, ***** 2) Verlassenschaft nach dem am 14.September 1994 verstorbenen Dr.Karl L*****, zuletzt wohnhaft *****, beide vertreten durch Dr.Christa Homan, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.November 1997, GZ 43 R 922/97z, 43 R 928/97g-117, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde der Vertreterin der Revisionsrekurswerber am 30.12.1997 zugestellt, sodaß die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am 13.1.1998 endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben wurde aber erst am 16.1.1998 zur Post gegeben und ist daher verspätet (EvBl 1991/91; 9 Ob 136/97h; 9 Ob 311/97v ua). Die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien finden in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung (Art XXXVI EGZPO; § 7 Abs 2 AußStrG). Insbesondere verlängern sie nicht die Rechtsmittelfristen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 47; EvBl 1991/91; NZ 1969, 154; zuletzt 9 Ob 311/97v). Soweit die Rekurswerber sich gegen Ansprüche Dritter wenden, kommt eine Bedachtnahme auf das verpätete Rechtsmittel iS § 11 Abs 2 AußStrG nicht in Betracht.Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde der Vertreterin der Revisionsrekurswerber am 30.12.1997 zugestellt, sodaß die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG 14 Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am 13.1.1998 endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben wurde aber erst am 16.1.1998 zur Post gegeben und ist daher verspätet (EvBl 1991/91; 9 Ob 136/97h; 9 Ob 311/97v ua). Die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien finden in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung (Art römisch XXXVI EGZPO; Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG). Insbesondere verlängern sie nicht die Rechtsmittelfristen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 47; EvBl 1991/91; NZ 1969, 154; zuletzt 9 Ob 311/97v). Soweit die Rekurswerber sich gegen Ansprüche Dritter wenden, kommt eine Bedachtnahme auf das verpätete Rechtsmittel iS Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht in Betracht.

Anmerkung

E49579 09A00298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00029.98Z.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19980311_OGH0002_0090OB00029_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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