Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Maier, Dr.Petrag und Dr.Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien M***** T*****, Werkzeugmacher, ***** und G***** W*****, Werkzeugmacher, ***** beide vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Dr.G***** K*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs der Firma F***** W***** KG, ***** wegen Feststellung von Konkursforderungen (30.622,73 S und 31.668,20 S sA), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Dezember 1990, GZ 3 R 179/90-13, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16.Mai 1990, GZ 25 Cg 283, 284/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger machten ihre im Konkurs angemeldeten, vom Beklagten bestrittenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin von 30.622,73 S und 31.668,20 S sA gemäß § 111 Abs 1 KO mit getrennten Klagen beim Konkursgericht geltend. Nach Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wies das Erstgericht die beiden Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Die Revision der Kläger ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 111 Abs 1 KO ist zur Verhandlung und Entscheidung von - bei Konkurseröffnung noch nicht anhängigen (§ 113 KO) - Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit von Konkursforderungen ausschließlich das Konkursgericht zuständig. Für derartige Rechtsstreitigkeiten bestimmt § 179 KO als Abweichung von den ansonsten auf derartige Rechtsstreitigkeiten anzuwendenden Bestimmungen der JN und der ZPO, daß im Verfahren erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter entscheidet (Z 1) und bezüglich der ansonsten in die Kompetenz der Arbeitsgerichte fallenden Streitigkeiten, daß die für die Vertretung der Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen anzuwenden sind (Z 3). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 61/249 = Arb 10.759 = EvBl 1989/67 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, ergibt sich daraus, daß die Verfahrensbestimmungen des ASGG im übrigen auf derartige Prüfungsprozesse nicht anzuwenden sind; dies gilt insbesondere für die Besetzung des Berufungs- und des Revisionsgerichtes und für das Rechtsmittelverfahren.
Da in verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 JN auch bei Zutreffen der dort genannten sonstigen Voraussetzungen nicht zusammenzurechnen sind und der Streitgegenstand der - nach dem 31.Dezember 1989
gefällten - Berufungsentscheidung in beiden Rechtssachen jeweils 50.000 S nicht überstieg, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
E27159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB00903.91.0529.000Dokumentnummer
JJT_19910529_OGH0002_0090OB00903_9100000_000