RS OGH 1993/6/8 4Ob61/93, 1Ob504/94, 4Ob94/11v

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Norm

ZPO §225

Rechtssatz

Wird in den Gerichtsferien zugestellt, so kann die Berechnungsregel des § 125 Abs 2 ZPO dann nicht ohne weiteres wörtlich angewendet werden, wenn der gemäß § 225 Abs 1 ZPO außer Betracht zu lassende "übrige Teil der Gerichtsferien" weder genau eine Woche noch mehrere ganze Wochen umfaßt. Die Berechnungsregel ist in diesem Fall nur dann brauchbar, wenn man - indem man die Zeit der Fristenhemmung gemäß § 225 Abs 1 ZPO fiktiv dem Zeitpunkt der Zustellung vorausgehen läßt - als Tag der Zustellung den letzten Tag der Gerichtsferien annimmt; der letzte Tag der Frist entspricht dann in seiner Benennung diesem Tag.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 61/93
    Veröff: EvBl 1993/195 S 813 = RZ 1994/60 S 197
  • 1 Ob 504/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 504/94
  • 4 Ob 94/11v
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 94/11v
    Vgl auch; Beisatz: Erfolgte die Zustellung am 15. 7. und damit am ersten Tag der verhandlungsfreien Zeit, endet die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 28. Tages, also des 22. Septembers (siehe RS0036496). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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