Norm
ZPO §225Rechtssatz
Wird in den Gerichtsferien zugestellt, so kann die Berechnungsregel des § 125 Abs 2 ZPO dann nicht ohne weiteres wörtlich angewendet werden, wenn der gemäß § 225 Abs 1 ZPO außer Betracht zu lassende "übrige Teil der Gerichtsferien" weder genau eine Woche noch mehrere ganze Wochen umfaßt. Die Berechnungsregel ist in diesem Fall nur dann brauchbar, wenn man - indem man die Zeit der Fristenhemmung gemäß § 225 Abs 1 ZPO fiktiv dem Zeitpunkt der Zustellung vorausgehen läßt - als Tag der Zustellung den letzten Tag der Gerichtsferien annimmt; der letzte Tag der Frist entspricht dann in seiner Benennung diesem Tag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011