Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard O***, Mechaniker, Leitersdorf 13, 8330 Feldbach, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Hannes P***, Rechtsanwalt, Tummelplatz 6, 8010 Graz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing.Alois F***, Inhaber eines Bauunternehmens, Grafenbergerstraße 26, 8051 Graz, wegen Feststellung einer Konkursforderung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 14.April 1989, GZ 2 R 73/89-23, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. März 1989, GZ 10 Cg 181/87-18, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers, es werde festgestellt, daß die ihm aus seinem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis bei der Gemeinschuldnerin zustehende restliche Entgeltforderung von S 251.843,-- als Konkursforderung zu Recht bestehe, hinsichtlich eines Teilbetrages von S 50.000,-- ab. Diese Teilabweisung wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhob der Kläger Revision, welche vom Erstgericht mit Beschluß vom 14.März 1989 (ON 18) gemäß § 507 Abs 1, § 502 Abs 3 ZPO als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen den Zurückweisungsbeschluß vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge. Der bestätigende zweitinstanzliche Beschluß wird vom Kläger mit Revisionsrekurs angefochten und es wird beantragt, in Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse die Revision des Klägers für zulässig zu erklären.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig:
Nach der Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit welcher ein erstinstanzlicher Beschluß bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sind nach § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwenden, soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß der Anordnung des § 179 KO gelten für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören - das sind gemäß § 178 Abs 2 KO auch solche über Ansprüche, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen - und somit auch für Prozesse zur Feststellung, ob eine geltend gemachte Konkursforderung zu Recht besteht, folgende verfahrensmäßige Abweichungen:
Nach § 179 Z 2 KO sind unter den im einzelnen bezeichneten Voraussetzungen entweder die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bezirksgericht oder jene über das Verfahren vor den Gerichtshöfen anzuwenden. Fällt oder fiele die Klage in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, so sind gemäß Z 6 leg. cit. die für die Vertretung der Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen (siehe hiezu EB RV 3 Blg. NR 15.GP 61; §§ 40, 41 und 59 ASGG; Chalupsky-Holzapfel-Straberger, Österreichisches Insolvenzrecht 233) anzuwenden. Gemäß Z 4 leg. cit. sind die §§ 171 bis 177 KO, somit insbesondere auch die besonderen Bestimmungen des § 176 KO über den Rekurs, nicht anzuwenden.
Nach dem Inhalt dieser verfahrensrechtlichen Sonderregelungen des § 179 KO ist demnach davon auszugehen, daß für die vor dem Konkursgericht zu führenden Rechtsstreitigkeiten eine Abweichung von den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Rechtsmittelzulässigkeit nicht normiert wurde (so schon 9 Ob 902/88). Für Rekurse gegen bestätigende zweitinstanzliche Beschlüsse gilt daher in diesen Verfahren auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO.
Die Bekämpfung des im Rahmen eines vor dem Konkursgericht geführten Rechtsstreites vom Gericht zweiter Instanz gefaßten bestätigenden Beschlusses ist somit unzulässig. Demgemäß war das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel des Klägers ohne weitere Prüfung zurückzuweisen.
Anmerkung
E18152European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00030.89.0629.000Dokumentnummer
JJT_19890629_OGH0002_0080OB00030_8900000_000