Norm: StPO §90aStPO §90bStPO §90c Abs4StPO §90c Abs5StPO §90h Abs2StPO (ab 2008) §203iStPO (ab 2008) §207
Rechtssatz: Entschließt sich das Gericht zu einer Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. In der darauf fußenden Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO kommt jedoch ohnehin stets die Bejahung der Diversionsvoraussetzungen des § 90a StPO zum Ausd... mehr lesen...
Norm: StPO §90aStPO §90bStPO §90c Abs5StPO §90d Abs1StPO §90d Abs5StPO §90f Abs1StPO §90f Abs4StPO §90g Abs1StPO §35 Abs1 ASMG §35 Abs2 ASMG §37 A
Rechtssatz: Beschlüsse nach §§ 90c Abs 5, 90d Abs 1 und 5, 90f Abs 1 und 4, 90g Abs 1 (iVm § 90b) StPO sind ebenso wie die Abweisung des Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens nach dem Hauptstück IXa der StPO derart zu begründen, dass ersichtlich wird, warum das Gericht die Voraussetzungen des §... mehr lesen...
Norm: StPO §90bStPO §90c
Rechtssatz: Im Falle einer diversionellen Maßname nach § 90c (§ 90b) StPO ist das Verfahren nicht schon auf Grund der Zustimmung des Verdächtigen, sondern erst nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages durch diesen und ohne rechtswirksame Vor- oder Zwischenentscheidung gemäß § 90c Abs 5 StPO einzustellen. Das Gericht hat vielmehr einen mit dem gerichtlichen Diversionsanbot eines Verfolgungsverzichts gegen Zahlung eines ... mehr lesen...
Norm: StPO §90bStPO §90cStPO §90h Abs2StPO §90h Abs5StPO §90l Abs3
Rechtssatz: Leistet der Verdächtige den vollständigen Geldbetrag nach gerichtlicher Mitteilung (§ 90 c Abs 4 StPO) in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, so ist der Betrag zurückzuzahlen, wenn infolge erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 90b, 90c Abs 5 StPO durch den Staatsanwalt (§ 90l Abs 3 StPO) die Rechtsgrundla... mehr lesen...
Norm: RAO §9RL-BA 1977 §2StPO HauptstückIXaStPO §90aStPO §90bStGB §105
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (§§ 7, 9 Abs 1 RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. Daher manifestiert sich in der Ein... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CaStPO §57 AStPO §90aStPO §90b
Rechtssatz: Bei Realkonkurrenz ist denkbar, dass die Diversionsvoraussetzungen hinsichtlich einzelner Taten vorliegen, hinsichtlich anderer aber nicht, sodass nur in Bezug auf erstere eine diversionelle Maßnahme zu setzen ist. Entscheidungstexte 11 Os 81/02 Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 81/02 ... mehr lesen...
Norm: StPO §90aStPO §90bStPO §90gStPO §281 Abs1 Z10a
Rechtssatz: Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen. Entscheidungstexte 15 Os 1/02 Entscheidungstext OGH 07.03.2002 15 Os 1/02 ... mehr lesen...
Norm: StPO §90a Abs2 Z2StPO §90bStPO §198 Abs2 Z2 BStPO §198 Abs2 Z3 BStPO §281 Abs1 Z10a
Rechtssatz: Nach § 90a Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 90b StPO sind diversionelle Maßnahmen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen (Angeklagten) nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, ... mehr lesen...
Norm: JGG §7 Abs1StGB §32 Abs1StPO §90a Abs2 Z2StPO §90b
Rechtssatz: Für den Begriff "schwere Schuld" im Sinn des § 7 Abs 1 JGG ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei bei der Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Handlungs- und Gesinnungsunrecht ... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §9StPO §90a Abs2 Z2StPO §90b
Rechtssatz: 1. Die Schwere der Schuld ist nach Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu bewerten. 2. Eine schwere Schuld setzt keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsgründe voraus. Entscheidungstexte 15 Os 105/90 Entscheidungstext OGH 20.11.1990 15 Os 105/90 15 Os 148/90 Entsche... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StGB §6 A5StGB §88 Abs1 B1StPO §90aStPO §90bStPO §90gStRÄG 1971 allg
Rechtssatz: Schweres Verschulden liegt vor, wenn dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last liegt und ihm der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich - nicht etwa bloß als entfernt möglich - vorhersehbar war. Entscheidungstexte 11 Os 191/71 Entscheidungstext OGH 15.11.1971 11 Os 191/... mehr lesen...