Norm
StPO §90bRechtssatz
Im Falle einer diversionellen Maßname nach § 90c (§ 90b) StPO ist das Verfahren nicht schon auf Grund der Zustimmung des Verdächtigen, sondern erst nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages durch diesen und ohne rechtswirksame Vor- oder Zwischenentscheidung gemäß § 90c Abs 5 StPO einzustellen. Das Gericht hat vielmehr einen mit dem gerichtlichen Diversionsanbot eines Verfolgungsverzichts gegen Zahlung eines Geldbetrages verbundenen und eine kurzfristige Sistierung des Verfahrens bis zu dessen vollständiger Zahlung ausdrückenden Vertagungsbeschluss (§ 90c Abs 4 iVm § 90b StPO) zu fassen. Eine „vorläufige Verfahrenseinstellung" findet im Gesetz keine Deckung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119662Dokumentnummer
JJR_20050126_OGH0002_0150OS00001_05V0000_001