- 15 Os 164/01
- 14 Os 38/02
Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 38/02
- 15 Os 110/02
nur: Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in
§ 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Ob schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (
§ 32 StGB) zu beurteilen. (T1)
- 11 Os 81/02
nur T1
- 13 Os 7/03
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Os 7/03
Vgl auch
- 12 Os 18/03
- 13 Os 16/04
Auch; Beisatz: Bei der Frage nach schwerer Schuld fällt neben dem Gesinnungsunwert und den Strafbemessungsgründen der §§ 32 ff StGB auch das vom Täter verwirklichte Handlungs- und Erfolgsunrecht ins Gewicht. (T2)
- 12 Os 45/04
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Diversionsvoraussetzung nach
§ 90a Abs 2 Z 2 StPO im Sinn einer umfassenden Strafzumessungsschuld ist das Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie der Gesinnungsunwert jeweils tat- und täterbezogen einer Bewertung zu unterziehen. (T3)
- 11 Os 26/05s
Auch; nur: Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. (T4)
- 14 Os 84/06v
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Angesichts des - nach den Urteilsannahmen - grundlosen brutalen Angriffs gegen ein dem Angeklagten völlig unbekanntes Opfer auf offener Straße schlagen diese Kriterien insgesamt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, sodass sich die vom Schuldspruch (
§ 83 Abs 1 StGB) umfasste Tat nicht für eine diversionelle Erledigung eignet. (T5)
- 13 Os 35/07g
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: falsche Beweisaussage eines Polizeibeamten vor einer Verwaltungsbehörde - keine diversionelle Erledigung. (T6)
- 14 Os 76/07v
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Unter dem Aspekt spezialpräventiver Notwendigkeit einer Bestrafung ist auch eine gänzlich leugnende Verantwortung des Angeklagten durchaus beachtlich. (T7)
- 15 Os 128/07y
Beisatz: Bei der Gesamtwertung kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehaltes eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (WK-StPO § 90a Rz 13f, 16, 21f und 27ff). (T8)
- 14 Os 32/08z
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 32/08z
Auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. (T9)
Beis wie T8; Beisatz: Nunmehr „schwere Schuld" im Sinn des
§ 198 Abs 2 Z 2 StPO. (T10)
- 15 Os 64/08p
Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 64/08p
Beisatz: Hier: Angesichts der vollkommen grundlosen Aggressionshandlung, die sich einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung annähert, der dabei vorhersehbaren Nähe eines Schadenseintritts, des nicht bloß geringfügigen verschuldeten Erfolgsunrechts und vor allem der sich in den gesamten Umständen der Tat konkretisierenden, gravierenden täterspezifischen Schuld erreichen Handlungs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Unwerthöhe, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, und die auch nicht durch das Nachtatverhalten des Verurteilten gemindert werden kann. Die Schuld des Täters ist im konkreten Fall als schwer zu qualifizieren, sodass sich die vom Schuldspruch umfasste Tat - auch im Hinblick auf den nicht unerheblichen sozialen Störwert - nicht für eine diversionelle Erledigung eignet. (T11)
- 15 Os 162/08z
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu. (T12)
- 12 Os 27/09a
Vgl; Beisatz: Das Unterbleiben einer diversionellen Erledigung durch die Staatsanwaltschaft (
§ 7 JGG) ist einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich. (T13)
Beisatz: Im Übrigen liegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien, insbesondere des vom Gesetzgeber nicht nur durch die Strafdrohung, sondern auch durch die Bezeichnung des Verbrechens nach
§ 206 Abs 1 StGB als schweren sexuellen Missbrauch als hoch eingestuften Tatunrechts und der vielfachen Tatwiederholung im Tatzeitraum 14 bis 15-jährigen Angeklagten zum Nachteil der eigenen, erst 8 bzw 9-jährigen Schwester, die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht vor. (T14)
- 13 Os 87/11k
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 87/11k
Auch; Beisatz: Bei der Frage nach schwerer Schuld (neben dem Gesinnungsunwert, den Strafzumessungsgründen und dem Erfolgsunrecht) fällt auch das vom Täter verwirklichte Handlungsunrecht ins Gewicht. (T15)
- 12 Os 151/11i
Entscheidungstext OGH 15.11.2011 12 Os 151/11i
Auch; Beis wie T10; Beis wie T12
- 11 Os 64/12i
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 11 Os 64/12i
Auch; nur: Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in
§ 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. (T16)
- 15 Os 61/12b
Entscheidungstext OGH 27.06.2012 15 Os 61/12b
Auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer“ ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu. (T17)
- 12 Os 100/12s
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 100/12s
Beis wie T17
- 17 Os 15/13d
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 15/13d
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Datenabfrage. (T18)
- 15 Os 154/13f
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 154/13f
Auch; Beis wie T9
- 17 Os 34/14z
Entscheidungstext OGH 13.10.2014 17 Os 34/14z
Auch; Beisatz: Die Anwendung der Diversion ist bei Missbrauch der Amtsgewalt auf leichte Fälle beschränkt, wie sich schon aus dem Ausnahmecharakter des § 198 Abs 3 (gegenüber Abs 2 Z 1) StPO ergibt. (T19)
Beisatz: Die Voraussetzung bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten stellt nach ihrem Wortlaut und den eindeutigen Gesetzesmaterialien nicht bloß auf Vermögensrechte ab, weshalb auch jeder „Schaden an immateriellen Rechten und Persönlichkeitsrechten sowie an öffentlichen Rechten“ bei Beurteilung dieses Ausschlusskriteriums ins Kalkül zu ziehen ist. (T20)
Beisatz: Das Tatbild des
§ 302 Abs 1 StGB verlangt keinen tatsächlichen Schadenseintritt. Auch deshalb ist die von
§ 198 Abs 3 StPO, der überdies an die „Tat“ und nicht an die strafbare Handlung anknüpft, angesprochene (wirkliche) Herbeiführung einer Schädigung an Rechten dem Bezugspunkt des tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht gleichzusetzen. (T21)
Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17
- 12 Os 113/15g
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 12 Os 113/15g
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Bei Jugendlichen ist von dem durch
§ 5 Z 4 JGG modifizierten Strafrahmen auszugehen. (T22)
- 15 Os 110/16i
Entscheidungstext OGH 14.12.2016 15 Os 110/16i
Auch; Beis wie T17
- 14 Os 12/17x
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Os 12/17x
Vgl; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Bei einer (hier gemäß
§ 87 Abs 1 StGB iVm
§ 19 Abs 1 JGG) maßgeblichen Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe könnten nur besonders mildernde Umstände der Annahme nicht schwerer Schuld rechtfertigen. (T23)
- 13 Os 18/17x
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 13 Os 18/17x
Vgl; Beis ähnlich wie T5
- 17 Os 5/17i
Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 5/17i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T17
- 17 Os 28/16w
Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 28/16w
Auch; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Zu
§ 198 Abs 2 Z 1 StPO idFd StRÄG 2015 betreffend Missbrauch der Amtsgewalt. (T24)
- 14 Os 52/17d
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 52/17d
Auch
- 17 Os 16/17g
Auch; Beis wie T17
- 11 Os 30/18y
Vgl
- 15 Os 118/18v
Vgl; Beis wie T23
- 12 Os 111/18t
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 111/18t
Auch; Beis wie T8; Beis wie T22
- 14 Os 110/19m
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T24
- 14 Os 87/19d
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17
- 14 Os 141/19w
Vgl; Beis wie T17; Beis wie T24
- 14 Os 89/20z
Vgl; Beis wie T19
- 12 Os 71/20p
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17
- 14 Os 11/21f
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 11/21f
Vgl; Beis wie T8
- 14 Os 150/21x
Vgl; Beis wie T17; Beis wie T24
- 12 Os 144/21z
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17