Norm
StPO §90bRechtssatz
Leistet der Verdächtige den vollständigen Geldbetrag nach gerichtlicher Mitteilung (§ 90 c Abs 4 StPO) in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, so ist der Betrag zurückzuzahlen, wenn infolge erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 90b, 90c Abs 5 StPO durch den Staatsanwalt (§ 90l Abs 3 StPO) die Rechtsgrundlage für die Zahlung entfällt. Die Bestimmungen des § 90h Abs 5 StPO stellen nämlich ausschließlich auf die Fälle nachträglicher Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nach § 90h Abs 2 StPO ab, deren Voraussetzung im Zusammenhang mit einer Geldbuße (§ 90c StPO) ist, dass die Diversion entweder dadurch vereitelt wird, dass der Verdächtige die ihm auferlegten Zahlungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet (Z 1), oder dass gegen ihn wegen neuerlicher Delinquenz bereits vor Zahlung ein (anderes) Strafverfahren eingeleitet worden ist (Z 3).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119611Dokumentnummer
JJR_20050113_OGH0002_0150OS00147_0400000_001