Norm
StPO §90aRechtssatz
Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116299Im RIS seit
06.04.2002Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022