Norm
RAO §9Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (§§ 7, 9 Abs 1 RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. Daher manifestiert sich in der Einschüchterung einer an einem Baurechtsverfahren beteiligten Nachbarin durch Androhung mehrerer (mit diesem Verfahren nicht konnexer) Anzeigen, insbesondere jener wegen des (rechtlich nicht haltbaren) Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, um die Verfahrensbeteiligte solcherart zur Unterlassung von Einwendungen zu nötigen, ein erhebliches Handlungsunrecht des seinerzeitigen Beschuldigten. Die selbst vor strafgesetzwidrigen Handlungen nicht zurückscheuende Missachtung seiner Berufs- und Standespflichten (§ 9 Abs 1 RAO; § 2 RL-BA) signalisiert darüber hinaus einen deutlich überdurchschnittlichen Gesinnungsunwert. Daher kommt infolge Vorliegens schweren Täterverschuldens eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117500Im RIS seit
26.04.2003Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017