RS OGH 2005/4/5 14Os24/05v, 15Os1/05v, 15Os42/07a, 13Os93/07m (13Os94/07h), 15Os48/08k, 12Os151/12s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2005
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Norm

StPO §90a
StPO §90b
StPO §90c Abs4
StPO §90c Abs5
StPO §90h Abs2
StPO (ab 2008) §203i
StPO (ab 2008) §207

Rechtssatz

Entschließt sich das Gericht zu einer Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. In der darauf fußenden Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO kommt jedoch ohnehin stets die Bejahung der Diversionsvoraussetzungen des § 90a StPO zum Ausdruck, sodass es einer just darauf hinweisenden Begründung für den Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) nicht bedarf. Dem Staatsanwalt steht gegen eine derartige Verfügung (noch) kein Rechtsmittel offen; und zwar selbst wenn das Gericht anstelle oder zusätzlich zu der nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO vorgesehenen Mitteilung den Weg einer im Gesetz gar nicht vorgesehenen, demnach als bloße Falschbezeichnung wirkungslosen vorläufigen Einstellung gewählt hat. Er kann sich vielmehr erst gegen eine nach § 90c Abs 5 (§ 90b) StPO erfolgte Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen.

So gesehen genügt es ihm gegenüber, wenn in diesem Beschluss oder in der (zufolge Nichterfüllung von im Diversionsangebot genannten Verpflichtungen) Abweisung eines Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens begründet wird, warum das Gericht die Voraussetzungen des § 90a StPO (bereits anlässlich der Mitteilung nach § 90c Abs 4 [§ 90b] StPO) bejaht hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 24/05v
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 24/05v
  • 15 Os 1/05v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 15 Os 1/05v
    Vgl aber
  • 15 Os 42/07a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 15 Os 42/07a
    Auch; nur: Entschließt sich das Gericht zu einer Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. Dem Staatsanwalt steht gegen eine derartige Verfügung (noch) kein Rechtsmittel offen. Er kann sich vielmehr erst gegen eine nach § 90c Abs 5 (§ 90b) StPO erfolgte Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. (T1)
  • 13 Os 93/07m
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 93/07m
    nur: Entschließt sich das Gericht zu einer Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. (T2); Beisatz: Danach ist eine formlose Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 90h Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 oder Abs 3 zweiter Satz StPO oder dann zulässig, wenn Umstände eintreten, die den Wegfall einer der im § 90a Abs 2 Z 1 bis 3 StPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen zur Folge haben (WK-StPO § 90h Rz 9, 13, 19 f). (T3); Beisatz: Wählt das Gericht den im Gesetz gar nicht vorgesehenen Weg einer „Einstellung" bei gleichzeitiger Bestimmung eines „Bußgeldes" und von „Pauschalkosten", stellt diese Verfügung eine bloß falsch bezeichnete Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO dar. (T4)
  • 15 Os 48/08k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 48/08k
    Vgl
  • 12 Os 151/12s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 151/12s
    Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Nunmehr (ab 1.1.2008) Mitteilung gemäß § 203 Abs 3 erster Satz iVm § 207 StPO. (T5)
  • 14 Os 144/18k
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 144/18k
    Vgl; nur T1
  • 14 Os 123/21a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 14 Os 123/21a
    Vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung nach § 200 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO durch das Gericht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119663

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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