Norm
StGB §6 A5Rechtssatz
Schweres Verschulden liegt vor, wenn dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last liegt und ihm der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich - nicht etwa bloß als entfernt möglich - vorhersehbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089265Dokumentnummer
JJR_19711115_OGH0002_0110OS00191_7100000_005