Norm: StPO §494a Abs1StPO §494a Abs2 letzter Satz§494a Abs3StPO §494bStPO §495
Rechtssatz: a) Ist dem erkennenden Gericht eine Entscheidung über den allfälligen Widerruf einer früheren bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a Abs 1 StPO nicht möglich, weil ihm trotz zeitgerechter Anforderung weder der Akt über die frühere Verurteilung noch eine Abschrift des früheren Urteils, worin kraft zwingender Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO vor Widerrufse... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Abs 1 leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen, sondern durch den notwendigen Aktenanschluß auch eine Verhinderung einer Entscheidung im ursprünglichen Akt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Abs 1 leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen verschiedener Gerichte, sondern durch die notwendige Aktenbeischaffung auch eine Verhinderung einer Entscheidung durch das ursprünglich erkennende Gericht. ... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs3StPO §494a Abs4StPO §497 Abs2StPO §498 Abs2
Rechtssatz: An einem Verfahren nach § 494 a StPO ist neben dem im früheren Strafverfahren nicht anklageberechtigt gewesenen (Privatankläger) Ankläger des neuen Strafverfahrens zusätzlich der (Privatankläger) Ankläger des früheren Verfahrens zu beteiligen (Anhörungsrecht und Beschwerderecht). Entscheidungstexte 11 Os 63/93 ... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs3StPO §495 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 494a Abs 3 erster Satz StPO ist das Gericht im Widerrufsverfahren (ua) zum Parteiengehör verpflichtet. Wird ein solches Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt (§ 459 StPO), kann gemäß § 494a Abs 3 zweiter Satz StPO von der Anhörung des Angeklagten abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 1 oder Z 2 StPO erfolgt. Aber auch im Falle der Z 3 leg cit erweist sich... mehr lesen...
Gründe: Im Verfahren 6 U 42/88 des Bezirksgerichtes Bregenz gegen Horst Josef G***** wegen § 198 Abs. 1 StGB wurde am 27.Juni 1990 die Verhandlung gemäß § 459 StPO in Abwesenheit des Genannten durchgeführt, der Angeklagte des erwähnten Vergehens schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Gericht über Antrag des öffentlichen Anklägers den Beschluß auf Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 17.Jänner 1986, GZ U 1096/85-11, gew... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Rudolf E***** des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs. 2 erster und dritter Fall SGG (Pkte 1.1.1 bis 1.1.5) sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 vierter und fünfter Fall SGG (Pkt 1.2) schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung Der inhaltlich nur gegen den Schuldspruch wegen... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß des - gemäß dem § 497 Abs. 1 StPO für diese Entscheidung berufenen - Schöffensenatsvorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1990, GZ 12 e Vr 10.748/86-27, wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Februar 1987, GZ 12 e Vr 10.748/86-18, über den am 5.Mai 1963 geborenen Adrian E***** wegen Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB und Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 1.Juni 1988, GZ 18 a BE 786/88-5, wurde ***** Friedrich F***** gemäß § 46 (Abs. 2) StGB mit Wirkung vom 3. Juni 1988 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen (Strafrest ein Monat und zwölf Tage). Mit dem (zufolge Rechtsmittelverzichtes sogleich in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.August... mehr lesen...
Norm: StGB §48 Abs3StGB §53StPO §494a Abs1StPO §494a Abs3StPO §494a Abs7
Rechtssatz: Wenn der spätere Beschluß, daß die bedingte Entlassung endgültig sei, unvereinbar dem früheren Beschluß auf Verlängerung der Probezeit entgegensteht, entbehrt er jeder Rechtswirkung (siehe EvBl 1989/64, 12 Os 131, 132/90) und ist durch Aufhebung auch dann zu beseitigen, wenn (zufolge der Wahrungsbeschwerde) nachträglich auch der frühere Beschluß wegen schwerer ... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.Juni 1988, 2 BE 518/88 (nunmehr 18 c BE 1070/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), wurde der am 13.Juli 1963 geborene Mario H*** mit Wirkung vom selben Tag aus drei Freiheitsstrafen (Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. September 1983, 2 a Vr 9497/83, sechs Monate; vom 15. November 1984, 2 d Vr 2268/84, vier Jahre; vom 24.Oktober 1985, 2 a E Vr 6932/85, fünf Monate) mit einem Strafres... mehr lesen...
Gründe: Mit dem gemäß § 459 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten gefällten Urteil des Bezirksgerichtes Güssing vom 12.April 1989, GZ U 17/89-5, wurde Josef M*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Bestrafungsantrag umfaßte ursprünglich nur einen Deliktszeitraum vom September 1989 bis 10. Februar 1989; in der Hauptverhandlung vom 12.April 1989 wurde der Strafantrag jedoch bis 1.April 1... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs2StPO §494a Abs3StPO §494bStPO §495 Abs1
Rechtssatz: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu. Einen förmlichen Vorbehaltsbeschluss na... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 16.Juni 1988, 16 U 352/88-4, wurde Sonja G*** in Abwesenheit (§ 459 StPO) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB schuldig erkannt und über sie eine Freiheitsstrafe verhängt. Unter einem erging ferner - in Stattgebung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages des Bezirksanwaltes (S 19) - der Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht zweier über sie vom Kreisgericht und vom Bezirksgericht Wels ... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs3
Rechtssatz: Legen die (aus der Strafregisterauskunft hervorgehenden) Daten der früheren Verurteilung, insbesondere soweit sich daraus Rückschlüsse auf den Endzeitpunkt der Probezeit ergeben, die Annahme nahe, dass die Probezeit schon abgelaufen und allenfalls inzwischen eine endgültige Strafnachsicht beschlossen worden sein könnte, so ist vor der Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 StPO in den Akt über die frühere Verurtei... mehr lesen...