Norm
StPO §494a Abs2Rechtssatz
Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu. Einen förmlichen Vorbehaltsbeschluss nach § 494a Abs 2, letzter Satz, StPO hat das erkennende Gericht allerdings nur im Fall seiner sachlichen Unzuständigkeit zu fassen. Wäre es hingegen sachlich für einen Widerrufsbeschluss zuständig, so hat es davon nach Fällung des Abwesenheitsurteils ohne Vorbehaltsbeschluss Abstand zu nehmen, wobei diesfalls die Bestimmung des § 494b StPO einen Widerruf durch das sonst zuständige Gericht nicht ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022