Norm
StPO §494a Abs3Rechtssatz
Legen die (aus der Strafregisterauskunft hervorgehenden) Daten der früheren Verurteilung, insbesondere soweit sich daraus Rückschlüsse auf den Endzeitpunkt der Probezeit ergeben, die Annahme nahe, dass die Probezeit schon abgelaufen und allenfalls inzwischen eine endgültige Strafnachsicht beschlossen worden sein könnte, so ist vor der Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 StPO in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen; die bloße Einsichtnahme in eine Abschrift des früheren Urteils genügt in einem solchen Fall nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101953Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010