RS OGH 1992/2/6 15Os161/91 (15Os162/91), 14Os20/99, 15Os138/99, 13Os106/06x, 12Os29/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1992
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Norm

StPO §494a Abs3
StPO §495 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 494a Abs 3 erster Satz StPO ist das Gericht im Widerrufsverfahren (ua) zum Parteiengehör verpflichtet. Wird ein solches Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt (§ 459 StPO), kann gemäß § 494a Abs 3 zweiter Satz StPO von der Anhörung des Angeklagten abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 1 oder Z 2 StPO erfolgt. Aber auch im Falle der Z 3 leg cit erweist sich - sofern die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht ohnedies unzulässig ist (§ 32 Abs 2 JGG) - die Anhörung des Angeklagten in einem gemäß § 459 StPO durchgeführten Verfahren entbehrlich, weil die Z 3 der Sache nach - ähnlich der Bestimmung des § 40 StGB - lediglich eine Strafbemessungsvorschrift darstellt. Hingegen darf ohne Anhörung des Angeklagten und damit im Abwesenheitsverfahren eine Entscheidung gemäß der Z 4 des § 494a Abs 1 StPO durch das Gericht, das über die in der Probezeit begangene neue Straftat erkennt, nicht erfolgen. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Gericht, das die bedingt nachgesehene Sanktion ausgesprochen hat, zu deren Widerruf zuständig (§ 495 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 161/91
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 15 Os 161/91
    Veröff: EvBl 1992/130 S 551
  • 14 Os 20/99
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 14 Os 20/99
    Vgl auch; Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr es lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94). (T1)
  • 15 Os 138/99
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 15 Os 138/99
    Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 3 oder 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T2)
  • 13 Os 106/06x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2006 13 Os 106/06x
    Vgl; Beis wie T2
  • 12 Os 29/16f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 29/16f
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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