RS OGH 1996/6/4 11Os67/96

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

StPO §494a Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Abs 1 leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen, sondern durch den notwendigen Aktenanschluß auch eine Verhinderung einer Entscheidung im ursprünglichen Akt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096831

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0110OS00067_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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