Norm
StPO §494a Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Abs 1 leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen, sondern durch den notwendigen Aktenanschluß auch eine Verhinderung einer Entscheidung im ursprünglichen Akt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096831Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00067_9600000_001