Norm
StPO §494a Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Abs 1 leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen verschiedener Gerichte, sondern durch die notwendige Aktenbeischaffung auch eine Verhinderung einer Entscheidung durch das ursprünglich erkennende Gericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101869Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0120OS00190_9400000_002