RS OGH 1995/1/12 12Os190/94 (12Os191/94), 11Os54/95, 15Os143/95

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Veröffentlicht am 12.01.1995
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Norm

StPO §494a Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Abs 1 leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen verschiedener Gerichte, sondern durch die notwendige Aktenbeischaffung auch eine Verhinderung einer Entscheidung durch das ursprünglich erkennende Gericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101869

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0120OS00190_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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