Gründe: Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, dass auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch betreffend den Mitangeklagten Franz H***** enthält, wurde Oliver R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I), des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II 1), des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall StGB (II 2) und des Vergehens nach § 50 Abs ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Michael L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer paranoiden Psychose, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (1) und das Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael R***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I A und B des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB aF (II) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte hiefür über ihn eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß ... mehr lesen...
Gründe: Ludwig B***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Weissenbach unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, Ludwig B***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Weissenbach unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfä... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Baki R***** des jeweils versuchten Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Baki R***** des jeweils versuchten Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Par... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ali G***** des Verbrechens des versuchten Totschlages nach §§ 15, 76 StGB (Pkt 1 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB (2) und des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1, Abs 3 Z 1 StGB (3) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem Inhalt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Betroffenen Veli A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er am 23.April 1997 unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf die geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades einer schweren depressiven Störung mit psychotischer Symptomatik beruhte, dadurch, daß er von der Einfahrt bis in das erste Stockwerk des ... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StPO §288 Abs2 Z3StPO §439 Abs2
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Bestimmung des § 439 Abs 2 StPO, welche die Beiziehung zumindest eines Sachverständigen durch das über die Frage der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB erkennende Gericht vorsieht, ist dem OGH, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall bloß rechtlicher Überlegungen auf unbedenklicher Feststellungsgrundlage, eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** (I.) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB und (II.) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Er wurde deswegen zu einer (zweieinhalbjährigen) Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 25.November 1990 in Stinatz (zu I) ... mehr lesen...
Norm: StPO §439 Abs2
Rechtssatz: Das unter Nichtigkeitssanktion stehende Gebot der Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen im Fall der Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme kann nur bedeuten, dass der Experte im Hinblick auf diese Maßnahme zugezogen wird. In Ansehung des zum Unterbringungsantrag erstatteten Gutachtens muss dem von der Expertise betroffenen Angeklagten und seinem Verteidiger (§ 439 Abs 1 StPO) im Sinn des dem österreichisc... mehr lesen...
Gründe: Der am 5.September 1971 geborene Christian B***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und gemäß §§ 28, 129 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf ein bezirksgerichtliches Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 a Abs. 3 StGB ein Teil dieser Str... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.Mai 1954 geborene pensionierte Oberleutnant des Bundesheeres Josef Maria M***-G*** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er Taten, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, nämlich das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (1) und die Verbrechen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1, dri... mehr lesen...
Gründe: Bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.März 1987, GZ 10 Os 43/87-6, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmbrecht G*** gegen das angefochtene Urteil, mit dem er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden war, zurückgewiesen. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach über die Be... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StPO §258 Abs2 BaStPO §439 Abs2
Rechtssatz: Eine Gutachtenserstattung zur Gefährlichkeitsprognose muss zunächst geradezu notwendigerweise stets unter der Prämisse erfolgen, dass der Angeklagte die Anlasstat auch verübt hat, zumal das Institut des Schuldinterlokutes der österreichischen Rechtsordnung fremd ist. Die Entscheidung über die Tatfrage obliegt jedoch ausschließlich dem Gericht; wird sie verneint, dann ist das unter d... mehr lesen...
Gründe: Der Angeklagte Dr. Friedrich Wilhelm K*** wurde mit dem angefochtenen Urteil auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu 1.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (zu 2.) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG schuldig erkannt; er wurde hiefür nach §§ 28, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt; weiters wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet und gemäß § 26 A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Mai 1936 geborene Angeklagte Horst A des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde gemäß dem § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Horst A liegt zur Last, am 24.März 1985 in Villach dadurch vorsätzlich an einer fremden Sache ohne Einwill... mehr lesen...
Norm: StPO §118 Abs2StPO §134 Abs1StPO §429 Abs2 Z2StPO §439 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn das Gesetz in § 439 Abs 2 StPO (ebenso wie in § 429 Abs 2 Z 2 StPO) die Untersuchung durch mindestens einen Sachverständigen vorsieht, so gelten doch die Regeln der §§ 118 Abs 2 und 134 Abs 1 StPO auch im Einweisungsverfahren uneingeschränkt, wonach zwei Sachverständige nur ausnahmsweise zuzuziehen sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 35-jährige Karl A (zu I/ und II/) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach § 169 Abs 1 und 15 StGB sowie (zu III/) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; überdies wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Nach dem Inhal... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Dezember 1931 geborene Betroffene Sylvester A gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dazu wurde festgestellt, daß der Genannte am 24.Juli 1982 in Saalbach unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes seinen früheren Dienstgeber Franz B durch die Äußerung: 'Rühr mich nicht an, sonst bringe ich Dich um!' und den Gendarmerierevierinspektor Klaus Peter C dur... mehr lesen...
Norm: StPO §430 Abs4StPO §439 Abs2
Rechtssatz: § 241 StPO gilt auch im Verfahren nach §§ 429 ff und §§ 435 ff StPO (abgesehen davon, dass der Ausdruck "Beiziehung" nicht notwendig bedeutet, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstatten müsse, eine Verlesung eines Gutachtens gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO könnte genügen). Es begründet daher keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, wenn der beigezogene Sachverständige... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z3StPO §435 Abs2StPO §439 Abs2
Rechtssatz: Die Staatsanwaltschaft, welche die Abweisung ihres Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen gemäß § 429 Abs 2 StPO nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bekämpft, kann nicht mit Berufung die Einweisung begehren. Entscheidungstexte 12 Os 155/76 Entscheidungstext OGH 16.11.1976 12 Os 155/76 ... mehr lesen...
Norm: StPO §439 Abs2StVAG ArtV
Rechtssatz: Keine zwingend vorgeschriebene Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen vor Entscheidung gemäß Art V StVAG; § 439 Abs 2 StPO gilt nur für die Anordnung der Anstaltunterbringung gemäß § 23 StGB in einem nach dem 01.01.1975 ergangenen Strafurteil. Entscheidungstexte 13 Os 152/75 Entscheidungstext OGH 26.11.1975 13 Os 152/75 Verö... mehr lesen...
Norm: StGB §24 Abs2StPO §439 Abs2StVG §17 Abs2
Rechtssatz: Keine zwingend vorgeschriebene Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen vor Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 StGB; die Anhörung eines solchen Sachverständigen ist vielmehr (analog § 17 Abs 2 StVG) nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (Erm... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z3StPO nF §439 Abs2
Rechtssatz: Der psychiatrische Sachverständige muß zur Hauptverhandlung beigezogen werden; Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten (hier: erst nach Urteilsfällung) kann den Mangel der Beiziehung zur Hauptverhandlung nicht sanieren (überdies Verstoß gegen die Kotradiktorietät des Strafprozesses). Entscheidungstexte 10 Os 125/75 En... mehr lesen...