Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Auch wenn das Gesetz in § 439 Abs 2 StPO (ebenso wie in § 429 Abs 2 Z 2 StPO) die Untersuchung durch mindestens einen Sachverständigen vorsieht, so gelten doch die Regeln der §§ 118 Abs 2 und 134 Abs 1 StPO auch im Einweisungsverfahren uneingeschränkt, wonach zwei Sachverständige nur ausnahmsweise zuzuziehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016