Norm
StGB §24 Abs2Rechtssatz
Keine zwingend vorgeschriebene Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen vor Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 StGB; die Anhörung eines solchen Sachverständigen ist vielmehr (analog § 17 Abs 2 StVG) nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (Ermessenentscheidung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087517Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0130OS00152_7500000_002