Norm
StPO §439 Abs2Rechtssatz
Das unter Nichtigkeitssanktion stehende Gebot der Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen im Fall der Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme kann nur bedeuten, dass der Experte im Hinblick auf diese Maßnahme zugezogen wird. In Ansehung des zum Unterbringungsantrag erstatteten Gutachtens muss dem von der Expertise betroffenen Angeklagten und seinem Verteidiger (§ 439 Abs 1 StPO) im Sinn des dem österreichischen Strafprozess eigenen Grundsatzes der Kontradiktorietät (SSt 46/56, EvBl 1982/151) die Möglichkeit eröffnet werden, zu den zum Unterbringungsantrag erstatteten gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen vor der Entscheidung Stellung zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022