Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Eine Gutachtenserstattung zur Gefährlichkeitsprognose muss zunächst geradezu notwendigerweise stets unter der Prämisse erfolgen, dass der Angeklagte die Anlasstat auch verübt hat, zumal das Institut des Schuldinterlokutes der österreichischen Rechtsordnung fremd ist. Die Entscheidung über die Tatfrage obliegt jedoch ausschließlich dem Gericht; wird sie verneint, dann ist das unter dieser Prämisse erstattete Gutachten ohnedies hinfällig. Daraus aber, dass der Gutachter von einer für die Erstattung seines Gutachtens geradezu denknotwendigen Prämisse ausging, über deren tatsächlichen Vorliegen (oder Nichtvorliegen) vom Gericht anschließend zu entscheiden ist, liegt weder eine Mangelhaftigkeit noch ein Unrichtigkeit des Gutachtens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090524Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022